Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

399 
1) in Folge gerichtlicher Untersuchung bezüglich Bestrafung oder im Dis- 
ciplinar-Wege seines Amtes entsetzt oder enthoben wird, oder 
2) sonst das zur Theilnahme an der Anstalt berechtigende Amt ausdrücklich 
oder stillschweigend aufgiebt. 
Mit dem Tage des Austrittes erlöschen die mit der Mitgliedschaft verbun- 
denen Rechte und Ansprüche, jedoch bleibt in dem unter 1 erwähnten Falle der 
Gnade des Landesherrn vorbehalten, auf Antrag des Großherzoglichen Kirchen- 
rathes unschuldigen und zugleich dürftigen Witwen und Waisen aus der Kasse 
der Anstalt einige Unterstützung zu verwilligen. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Mitteln der Anstalt. 
8. B. 
Die regelmäßigen Einkünfte der Anstalt bestehen: 
1) in dem Antrittsgelde der Mitglieder (F. 6); 
2) in den jährlichen Beiträgen derselben (S. 7 2c.); 
3) in dem Ertrage von Vakanzen einzelner geistlichen Stellen (. 10); 
4) in den jährlichen Beiträgen der evangelischen Kirchen (K. 11); 
5) in den Zinsen des Kapital-Vermögens der Anstalt; 
6) in den landesherrlich bewilligten Zuschüssen aus Landesmitteln. 
In Beziehung auf die einzelnen Arten der Einkünfte gelten folgende Be- 
stimmungen. 
8. 6. 
Anlangend das Antrittsgeld der Mitglieder (S. 5 Zahl 1), so besteht die- 
ses in zwei vom Hundert des Ertrages der zu übernehmenden ersten Stelle, bei 
jeder Befoͤrderung in eine einträglichere Stelle, ingleichen bei Verwilligung einer 
nicht blos auf gewisse Zeit beschränkten Gehaltszulage aber in zwei vom Hun- 
dert der künftigen Mehreinnahme. 
Das Antrittsgeld ist innerhalb zweier Monate nach Eintritt in das betref- 
fende geistliche Amt baar zu erlegen. 
8. 7. 
Der jährliche Beitrag eines jeden Mitgliedes (F. 5 Zahl 2) besteht in 
zwei vom Hundert des Einkommens der Stelle, welche jedes einzelne Mitglied 
bekleidet. 
In Ruhestand versetzte Geistliche haben die Beiträge fortzuzahlen, welche 
von dem Einkommen der Stellen zu entrichten sind, welche sie zuletzt bekleidet 
haben. Wenn dieselben jedoch vorziehen, daß ihre zum Bezuge einer Pension 
berechtigten Hinterbliebenen nur diesenige Pension beziehen sollen, welche dem 
66
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.