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1) in Folge gerichtlicher Untersuchung bezüglich Bestrafung oder im Dis-
ciplinar-Wege seines Amtes entsetzt oder enthoben wird, oder
2) sonst das zur Theilnahme an der Anstalt berechtigende Amt ausdrücklich
oder stillschweigend aufgiebt.
Mit dem Tage des Austrittes erlöschen die mit der Mitgliedschaft verbun-
denen Rechte und Ansprüche, jedoch bleibt in dem unter 1 erwähnten Falle der
Gnade des Landesherrn vorbehalten, auf Antrag des Großherzoglichen Kirchen-
rathes unschuldigen und zugleich dürftigen Witwen und Waisen aus der Kasse
der Anstalt einige Unterstützung zu verwilligen.
Zweiter Abschnitt.
Von den Mitteln der Anstalt.
8. B.
Die regelmäßigen Einkünfte der Anstalt bestehen:
1) in dem Antrittsgelde der Mitglieder (F. 6);
2) in den jährlichen Beiträgen derselben (S. 7 2c.);
3) in dem Ertrage von Vakanzen einzelner geistlichen Stellen (. 10);
4) in den jährlichen Beiträgen der evangelischen Kirchen (K. 11);
5) in den Zinsen des Kapital-Vermögens der Anstalt;
6) in den landesherrlich bewilligten Zuschüssen aus Landesmitteln.
In Beziehung auf die einzelnen Arten der Einkünfte gelten folgende Be-
stimmungen.
8. 6.
Anlangend das Antrittsgeld der Mitglieder (S. 5 Zahl 1), so besteht die-
ses in zwei vom Hundert des Ertrages der zu übernehmenden ersten Stelle, bei
jeder Befoͤrderung in eine einträglichere Stelle, ingleichen bei Verwilligung einer
nicht blos auf gewisse Zeit beschränkten Gehaltszulage aber in zwei vom Hun-
dert der künftigen Mehreinnahme.
Das Antrittsgeld ist innerhalb zweier Monate nach Eintritt in das betref-
fende geistliche Amt baar zu erlegen.
8. 7.
Der jährliche Beitrag eines jeden Mitgliedes (F. 5 Zahl 2) besteht in
zwei vom Hundert des Einkommens der Stelle, welche jedes einzelne Mitglied
bekleidet.
In Ruhestand versetzte Geistliche haben die Beiträge fortzuzahlen, welche
von dem Einkommen der Stellen zu entrichten sind, welche sie zuletzt bekleidet
haben. Wenn dieselben jedoch vorziehen, daß ihre zum Bezuge einer Pension
berechtigten Hinterbliebenen nur diesenige Pension beziehen sollen, welche dem
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