Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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1) An die Stelle des in jenen Gesetzen erwähnten Landschafts-Kollegiums 
tritt das Bank-Direktorium, an die Stelle der Landesregierung zu Weimar das 
Kreisgericht daselbst, an die Stelle des Staates und der Staatskasse in- 
gleichen der Landesschulden-Tilgungskasse die Weimarische Bank und an 
die Stelle des Finanz-Prokurators der Rechts-Konsulent der Bank. 
2) Was in den gedachten Gesetzen von den in der Verloosung begriffenen 
Kapitalen geordnet ist, gilt auch von den, der Verloosung überhaupt 
nicht unterliegenden Bank-Aktien; ingleichen was dort von Ziusscheinen 
und Zinsen bestimmt ist, auch von den Dividenden-Scheinen und Divi- 
denden der Bank. 
3) Die Bekanntmachungen wegen verloren gegangener bezüglich amortisirter 
Urkunden müssen in denjenigen öffentlichen Blättern erfolgen, welche für 
die Bekanntmachungen der Weimarischen Bank nach deren Statut (F. 69) 
vorgeschrieben sind. 
4) Bei den Dividenden-Scheinen beginnt die Verjährung, und zwar sowohl 
die zu Gunsten eines angemeldeten Beschädigten wie die zu Gunsten der 
Bank, vom Ablaufe desjenigen Jahres, für welches dieselben zahlbar sind. 
F. 2. 
Hinsichtlich der auf einen bestimmten Namen in den Büchern der Bank 
eingetragenen Aktien und Rentenscheine, sowie der dazu gehörigen Zinsleisten, 
Zins= oder Dividenden-Scheine ist die Bank auf den Antrag der benannten 
Gläubiger oder ihrer Rechtsnachfolger zur Ausstellung eines Duplikats und zur 
Annullirung des ursprünglichen Dokuments berechtigt und verpflichtet, wenn eine 
von dem Bank-Direktorium in den für die Bekanntmachungen der Bank statu- 
tenmäßig bestimmten öffentlichen Blättern dreimal in viermonatlichen Zwischen- 
räumen erlassene Aufforderung zur Anmeldung etwaiger Ansprüche auf das in 
Frage seyende Dokument eine solche Anmeldung nicht zur Folge gehabt hat und 
während eines Zeitraumes von vier Jahren nach Ablauf desjenigen Jahres, in 
welchem der erste Abdruck der öffentlichen Aufforderung erschien, die Erhebung 
der Dividenden bezüglich der Zinsen unterblieben ist. 
F. 3. 
Die Bestimmungen in den §.. 7, 8, 9 des Gesetzes vom 27. August 
1847, die Emittirung von Kassenanweisungen für das Großherzogthum betref- 
fend, gelten auch von den durch die Weimarische Bank ausgegebenen Banknoten. 
Die Einziehung und Einlösung der Noten erfolgt nach den in den §K.5F. 18,
	        
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