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Betrage des ihnen selbst ausgesetzten Ruhegehaltes entspricht, oder wenn diesel-
ben zur Zeit ihrer Penslonirung überhaupt keine zum Bezuge der Witwen= be-
züglich Waisen-Pension berechtigte Angehörige haben, so haben sie nur die dem
Betrage des Ruhegehaltes entsprechenden geringeren Beiträge zu zahlen (ver-
gleiche übrigens K. 9).
6. 8.
Die Beiträge werden in halbjährlichen gleichen Raten, den 1. April und
1. Oktober, an die betreffenden Superintendenturen gezahlt, von diesen in das
von jedem Mitgliede zu haltende Quittungs-Buch guittirt und mittelst Lieferschei-
nes mit den Kirchenbeiträgen (G. 11) vor Ablauf des betreffenden Monates an
die Kasse eingesendet. Neuangestellte, deren Eintritt in die Anstalt (vergleiche
K. 2) nicht mit dem geordneten Zahlungs-Termine zusammenfällt, zahlen das erste-
mal nur den verhältnißmäßig auf die Zeit zwischen ihrer Verpflichtung und dem
nächsten Zahlungs-Termine zu berechnenden Betrag.
Dagegen wird in Ansehung der in besser dotirte Stellen versetzten Geist-
lichen das laufende Halbjahr, in welches die Versetzung fällt, rückwärts für
voll gerechnet.
Jeder etwa rückständig bleibende Betrag wird im Verwaltungswege dem
säumigen Mitgliede an seiner bereitesten Besoldung, bezüglich an seinem Ruhe-
standsgehalte, bei seinem erfolgenden Ableben aber seinen Hinterbliebenen je nach
den Umständen an dem Begräbnißgelde oder an der ersten Pensions-Rate gekürzt.
8. 9.
Bei Berechnung derjenigen Stellerträge, bezüglich derjenigen Ruhegehalte,
welche inhaltlich der §.F. 6 bis 8 in Frage sind, werden die Summen, und zwar
was insbesondere die Ruhegehalte betrifft, verhältnißmäßig zu Grunde gelegt,
mit welchen das Einkommen der einzelnen geistlichen Stellen jetzt in die betref-
senden Hebelisten der bisherigen Pfarrwitwen-Fisken eingezeichnet ist, jedoch der-
gestalt, daß angenommen wird, das Einkommen von keiner Stelle betrage we-
niger als 300 Thaler und das höchste Einkommen einzelner Stellen betrage
nicht mehr als 750 Thaler, so daß z. B. das Auntrittsgeld in keinem Falle
unter 6 Thaler und über 15 Thaler betragen kann; ingleichen, daß jedes Mit-
glied der Anstalt, selbst wenn dessen Einkommen mit weniger als 300 Thalern
eingezeichnet ist, und namentlich auch jeder bei der Anstalt betheiligte Emeritus,
Substitut oder Vikar, welcher weniger als 300 Thaler Pension, bezüglich Ge-
halt beziehet, die jährlichen Beiträge von 300 Thalern, also wenigstens 6 Tha-
ler zu zahlen hat.