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Uebrigens sind die jetzt in die Hebelisten eingezeichneten Summen der Stell-
erträge, soweit dieses noch nicht geschehen, dergestalt abzurunden, daß dieselben
ohne Rücksicht auf den überschießenden Betrag mit der Zahl 5 theilbar werden,
so daß z. B. statt 478 Thalern 475 Thaler einzustellen sind.)
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Anlangend die Vakanz-Erträge (§.5 Zahl 3), so ist jede in anderer Weise
als durch Versetzung zur Erledigung gekommene geistliche Stelle zwei, bezüglich
drei Monate zum Besten der Anstalt unbesetzt zu lassen, so daß der sechste be-
züglich vierte Theil des gesammten Jahresertrages der Stelle (von welchem
jedoch die Wohnung, sowie diejenigen Befreiungen, welche während der Vakanz=
Zeit irgend einen Ertrag nicht liefern können, abzurechnen sind) zur Kasse der
ersteren erhoben wird. Der sechste Theil fällt der Anstalt zu, wenn den Hinter-
bliebenen eines verstorbenen Geistlichen das Stelleinkommen auf das Gnaden-
halbjahr zu gewähren ist, der vierte Theil dagegen in anderen Vakanz-Fällen.
Bei Erledigungen durch Versetzung des Stellinhabers dauert der Anspruch des
Pfarrwitwen-Fiskus lediglich bis zur Wiederbesetzung der Stelle, und auch hier
niemals über drei Monate.
Der neu eintretende Geistliche hat das Vakanz-Gut zu übernehmen und
die geordneten Einkommentheile- nach Maßgabe der in den neuesten Besoldungs-
Tabellen eingezeichneten Beträge der Anstalt abzugewähren und zwar innerhalb
sechs Monaten von Zeit der Einführung. Erfolgt die Zahlung innerhalb die-
ser Frist nicht, so sind von der Zeit des Ablaufes derselben an fünf Prozent
Zinsen von dem abzugewährenden Betrage zu zahlen, wenn nicht der Zahlungs-
pflichtige zuvor eine längere Stundung erwirkt hat. Diese soll — jedoch höchstens
"*) Anmerkung. Zur Erläuterung werden hier folgende Beispiele hinugefügt:
1) wenn der Ertrag einer ganzen Stelle in Frage ist, welche in Wabrbeit ein Einkommen
von 600 Thalern gewährt, dagegen nur mit 400 Tdalern in die Hebeliste eingetragen ist,
so bat der Inbaber die Beiträge nur von 400 Thalern zu zahlen und die Witwen= Pen-
sion wird 80 Tbaler betragen;
2) will ein Emeritus nur von seinem Nuhegebalte die Beiträge zahlen und den Seinigen nur
die dem entsprechende Pension sichern und hat
a) eine Stelle bekleidet, welche in Wabrbeit 800 Tbaler betrug, ist mit 400 Thalern pen-
sionirt worden und die Stelle ist in die Hebelisten nur mit 600 Thalern eingetragen, oder er ist
b) bei einem Stelleinkommen von 900 Thalern mit 100 Tdalern pensionirt worden, wäh-
rend die Stelle mit 750 Thalern in der Hebeliste verzeichnet ist; oder er ist
c) bei einem Stelleinkommen von 300 Thalern mit 200 Thalern penstonirt worden:
so hat derselbe im 1. und 3. Falle (a und c) die Becäge von 300 Thalern, im zweiten
Falle (b) von 333 1/3 Thalern, abgerundet auf 330 Thaler zu zablen und hat dagegen
für seine Hinterbliebenen die Aussicht auf eine Pension von 60 Thalern im ersten und
dritten, dagegen von 66 Thalern im zweiten Falle.