Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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auf vier Monate — nur dann verwilligt werden, wenn die fuͤr die Zahlung 
vorzugsweise in Frage kommenden bedeutenderen Einkommenstücke während der 
sechsmonatlichen Frist nicht fällig geworden sind. 
Uebrigens bleibt es bei der bisberigen Einrichtung, wonach die sämmtlichen 
während der zwei= bezüglich dreimonatlichen Zeit für die vakante Stelle nöthig 
werdenden Arbeiten und Amtsverrichtungen nach Maßgabe des von der betreffen- 
den Superintendentur auszuschreibenden Turnus von den benachbarten Geistlichen 
unentgeltlich zu besorgen sind. 
In Berücksichtigung der Dienste, welche die Schullehrer während der frag- 
lichen Zeit zu leisten haben, wird aus der Kasse der Anstalt für jeden Vakanz= 
Monat 1 Thaler an die Kasse der Pensions-Anstalt für die Witwen und Wai- 
sen der Schullehrer abgegeben. 
8. 11. 
Was die jährlichen Beiträge aus den Kirchen betrifft (. 5 Zahl 4), so 
haben die sämmtlichen evangelischen Kirchen des Großherzogthumes jährlich einen 
Beitrag von einem Achtel Prozent oder 3 Groschen 9 Pfennige von jedem 100 
Thalern ihres gesammten werbenden Vermögens zu gewähren und zwar in gleichen 
halbjährlichen Raten. Die Beitragssummen der einzelnen Kirchen werden in 
längeren Zwischenräumen, deren keiner weniger als fünf Jahre umfassen soll, 
von Neuem ermittelt. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Bestimmung und der Verwendung der Einkünfte. 
12. 
Die Einkünfte der Anstalt (§. 5½ K. 11) werden zunächst zur Unterstützung 
der Hinterbliebenen derjenigen Geistlichen verwendet, welche als Mitglieder der 
Anstalt verstorben sind. Die Verbindlichkeit der Anstalt in dieser Hinsicht be- 
steht in der Gewähr 
1) eines Kostenbeitrages zu dem Begräbnisse verstorbener Mitglieder und 
2) einer jährlichen Pension an die dazu Berechtigten. 
8. 13. 
Alsbald nach erfolgter Anzeige des Todes eines Mitgliedes der Anstalt sind 
dreißig Thaler 
zum Begräbnisse desselben zu zahlen. 
Zum Bezuge dieses Geldes sind in folgender Reihenfolge berechtigt: 
1) die Witwe, 
2) die leiblichen Nachkommen, 
3) die leiblichen Aecendenten,
	        
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