Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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welchem der Tod des Percipienten eingetreten, bezüglich der Kinder das ein 
und zwanzigste Lebensjahr erfüllt worden ist. 
8. 17. 
Der Anspruch auf Pensions-Bezug geht während der vorgeschriebenen Ge- 
nußzeit (§F. 16) verloren, 
1) hinsichtlich der Witwe 
a) durch anderweite Verehelichung, 
b) durch außereheliche Schwangerschaft; 
2) hinsichtlich der Kinder durch Verehelichung; 
3) hinsichtlich sämmtlicher Genußberechtigten 
a) durch Verurtheilung in eine gesetzlich, bezüglich durch Erkenntniß mit 
dem Verluste der staatsbürgerlichen Rechte verbundene Strafe, 
b) durch Niederlassung außerhalb der deutschen Bundesstaaten, wenn nicht 
von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement der Ju- 
stiz und des Cultus, ausdrückliche Genehmigung zu solcher Niederlas- 
sung ertheilt worden ist. 
8. 18. 
Anlangend die Vertheilung der Pension unter die verschiedenen Berechtig- 
ten, so kommen hierbei folgende Grundsätze zur Anwendung: 
1) wenn nur eine Witwe vorhanden ist, so hat dieselbe die ganze Pension 
zu beziehen; « 
2) hinterläßt der Verstorbene eine Witwe und ein Pensionsberechtigtes Kind, 
so hat die Witwe zwei Dritttheile, das Kind einen Dritttheil der Pension 
zu beziehen; 
3) zwischen der Witwe und mehren Pensionsberechtigten Kindern ist die 
Pension nach Kopftheilen zu theilen. 
Uebrigens hat (zu 2 und 3) die Witwe die Antheile derjenigen Kinder zu 
beziehen, hinsichtlich deren sie Mutterstelle vertritt, die Erziehung, Ernährung 
besorgt u. s. w. 
4) sind nur Pensionsberechtigte Kinder vorhanden, so haben diese die Pen- 
sion ebenfalls nach Kopftheilen zu theilen, jedoch soll ein Kind in keinem 
Falle mehr als ein Dritttheil der ganzen Pension zu beanspruchen haben; 
5) stirbt einer der Berechtigten oder verliert er das Recht zum ferneren 
Pensions-Bezuge (durch Ablauf der Zeit, auf welche sich die Berechtigung 
beschränkt oder aus irgend einem andern Grunde), so wächst der Pensions- 
Antheil desselben den übrigen Betbeiligten, vorbehaltlich der am Schlusse 
des Punkt 4 oben bestimmten Beschränkung, zu gleichen Antheilen zu.
	        
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