Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

410 
III. Von dem unterzeichneten Staats-Ministerium wird hinsichtlich derjenigen 
Handwerksgesellen und sonstigen Gewerbsgehülfen, welche außer- 
halb des Sitzes der Innungsbehörde in Arbeit treten, zur Herstellung 
eines gleichmäßigen Verfahrens und einer genügenden Kontrole über solche Per- 
sonen Folgendes hierdurch verordnet: 
1) Findet ein Gesell oder sonstiger Gewerbsgehülfe Arbeit außerhalb des 
Siges der Innungsbehörde, so hat der Arbeitsmeister den Gesellen oder 
Gehülfen vor dessen Aufnahme der Orts-Polizeibehörde vorzustellen und 
gleichzeitig das Wanderbuch oder die sonstigen Legitimations-Papiere des- 
selben zur Prüfung zu überreichen. Trägt die Polizei-Behörde aus 
Gründen, welche mit den Innungsverhältnissen nicht im Znsammenhange 
stehen, Bedenken, dem Gesellen den Aufenthalt zu gestatten, so muß der 
letztere, vorbehältlich des Rekurses an den Bezirks-Direktor, weiter wan- 
dern. Bestehen dagegen solche Bedenken nicht, so sind die Legitimations- 
Papiere derjenigen Gewerbsgehülfen, welche einem zünftigen Gewerbe 
nicht angehören, bei der Orts-Polizeibehörde alsbald zu deponiren, 
die Legitimations-Urkunden der zu einem zünftigen Gewerbe gehörigen 
Gesellen aber, mit der Bemerkung der Unbedenklichkeit des Arbeitseintrit- 
tes versehen, dem Arbeitsmeister einzuhändigen und hinsichtlich der letzt- 
gedachten Gesellen die weiter folgenden Vorschriften zu beobachten. 
2) Der Arbeitsmeister hat die Legitimations-Papiere des einwandernden Ge- 
sellen, ohne Unterschied zwischen Einheimischen und Fremden, binnen drei 
Tagen an denjenigen Gemeindevorstand abzugeben, welcher mit der Hand- 
habung der Innungs-Polizei innerhalb desjenigen Innungs-Bezirkes be- 
auftragt ist, zu welchem der Wohnort des Arbeitsmeisters gehört. 
3) Von der Zunftobrigkeit ist die übergebene Legitimation zu prüfen und, 
wenn keine Bedenken vorliegen, in Verwahrung zu nehmen, gleichzeitig 
aber die Erlaubniß zum Arbeitseintritte durch Ausstellung einer an den 
Arbeitsmeister abzugebenden Arbeitskarte zu ertheilen. 
4) Der Arbeitsmeister ist gehalten, die Arbeitskarte binnen acht Tagen an 
die Polizei-Behörde seines Wohnortes zur Verwahrung abzugeben. 
5) Bei dem Arbeitsaustritte des Gesellen hat der Meister ein Zeugniß über 
die Aufführung und Entlassung desselben auszustellen, die Orts-Polizei= 
behörde solches zu beglaubigen und dem Gesellen die bei ihr niederge- 
legte Arbeitskarte, mit einer kurzen Abgangsbemerkung versehen, aus- 
zuhändigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.