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III. Von dem unterzeichneten Staats-Ministerium wird hinsichtlich derjenigen
Handwerksgesellen und sonstigen Gewerbsgehülfen, welche außer-
halb des Sitzes der Innungsbehörde in Arbeit treten, zur Herstellung
eines gleichmäßigen Verfahrens und einer genügenden Kontrole über solche Per-
sonen Folgendes hierdurch verordnet:
1) Findet ein Gesell oder sonstiger Gewerbsgehülfe Arbeit außerhalb des
Siges der Innungsbehörde, so hat der Arbeitsmeister den Gesellen oder
Gehülfen vor dessen Aufnahme der Orts-Polizeibehörde vorzustellen und
gleichzeitig das Wanderbuch oder die sonstigen Legitimations-Papiere des-
selben zur Prüfung zu überreichen. Trägt die Polizei-Behörde aus
Gründen, welche mit den Innungsverhältnissen nicht im Znsammenhange
stehen, Bedenken, dem Gesellen den Aufenthalt zu gestatten, so muß der
letztere, vorbehältlich des Rekurses an den Bezirks-Direktor, weiter wan-
dern. Bestehen dagegen solche Bedenken nicht, so sind die Legitimations-
Papiere derjenigen Gewerbsgehülfen, welche einem zünftigen Gewerbe
nicht angehören, bei der Orts-Polizeibehörde alsbald zu deponiren,
die Legitimations-Urkunden der zu einem zünftigen Gewerbe gehörigen
Gesellen aber, mit der Bemerkung der Unbedenklichkeit des Arbeitseintrit-
tes versehen, dem Arbeitsmeister einzuhändigen und hinsichtlich der letzt-
gedachten Gesellen die weiter folgenden Vorschriften zu beobachten.
2) Der Arbeitsmeister hat die Legitimations-Papiere des einwandernden Ge-
sellen, ohne Unterschied zwischen Einheimischen und Fremden, binnen drei
Tagen an denjenigen Gemeindevorstand abzugeben, welcher mit der Hand-
habung der Innungs-Polizei innerhalb desjenigen Innungs-Bezirkes be-
auftragt ist, zu welchem der Wohnort des Arbeitsmeisters gehört.
3) Von der Zunftobrigkeit ist die übergebene Legitimation zu prüfen und,
wenn keine Bedenken vorliegen, in Verwahrung zu nehmen, gleichzeitig
aber die Erlaubniß zum Arbeitseintritte durch Ausstellung einer an den
Arbeitsmeister abzugebenden Arbeitskarte zu ertheilen.
4) Der Arbeitsmeister ist gehalten, die Arbeitskarte binnen acht Tagen an
die Polizei-Behörde seines Wohnortes zur Verwahrung abzugeben.
5) Bei dem Arbeitsaustritte des Gesellen hat der Meister ein Zeugniß über
die Aufführung und Entlassung desselben auszustellen, die Orts-Polizei=
behörde solches zu beglaubigen und dem Gesellen die bei ihr niederge-
legte Arbeitskarte, mit einer kurzen Abgangsbemerkung versehen, aus-
zuhändigen.