Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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6) Auf Grund dieses Zeugnisses und gegen Zurückgabe der Arbeitskarte hat 
sodann die Zunft-Polizeibehörde ein Arbeitszeugniß in das Wanderbuch 
des Gesellen einzutragen und, wenn sie zu den mit dem Visiren der Reise- 
Legitimationen beauftragten Behörden gehört, das Wanderbuch zur Wei- 
terreise zu visiren, im entgegengesetzten Falle aber nur die Weisung zur 
Vorzeigung des Wanderbuches bei der nächsten Visir-Behörde zum Zwecke 
des Visirens einzutragen. 
Zuwiderhandlungen der Arbeitsmeister gegen die Bestimmungen unter Zif- 
fer 1, 2, 4 unterliegen einer Strafe von fünf Thalern. 
Weimar am 11. Dezember 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
IV. Mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 25. Februar d. J., 
Seite 183 des Regierungs-Blattes, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß der Artikel 18 des Handels= und Zoll-Vertrages mit Oesterreich 
vom 19. Februar 1853 von Seiten der Kaiserlich Oesterreichischen Staatsregie- 
rung hinsichtlich des dortigen Militair-Grenzgebietes mit der Maßgabe in Voll- 
ziehung gesetzt worden, daß in diesem Gebiete die Gleichstellung der Angehöri- 
gen der Zollvereins-Staaten mit den Oesterreichischen Unterthanen nur auf eine 
Gleichstellung mit denjenigen Oesterreichischen Unterthanen zu beziehen ist, welche 
nicht der Militair-Grenze angehören, daß die Ausstellung der erforderlichen 
Gewerks-Legitimationen an die Grenzbewohner, sowie der Legitimationen 
an die Angehörigen der Zollvereinsstaaten in dem Militair-Gebiete den Grenz-, 
Regiments= (Bataillons-) Kommando's und beziehungsweise den Magistraten 
und den Militair-Kommunitäten zusteht und daß alle diesfallsigen Fragen und 
Beschwerden in dem mehrgedachten Gebiete von den dieses Land verwaltenden 
Militair-Behörden im vorgeschriebenen Instanzenzuge verhandelt werden. 
Weimar am 12. Dezember 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
Bergfeld.
	        
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