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6) Auf Grund dieses Zeugnisses und gegen Zurückgabe der Arbeitskarte hat
sodann die Zunft-Polizeibehörde ein Arbeitszeugniß in das Wanderbuch
des Gesellen einzutragen und, wenn sie zu den mit dem Visiren der Reise-
Legitimationen beauftragten Behörden gehört, das Wanderbuch zur Wei-
terreise zu visiren, im entgegengesetzten Falle aber nur die Weisung zur
Vorzeigung des Wanderbuches bei der nächsten Visir-Behörde zum Zwecke
des Visirens einzutragen.
Zuwiderhandlungen der Arbeitsmeister gegen die Bestimmungen unter Zif-
fer 1, 2, 4 unterliegen einer Strafe von fünf Thalern.
Weimar am 11. Dezember 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
IV. Mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 25. Februar d. J.,
Seite 183 des Regierungs-Blattes, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß der Artikel 18 des Handels= und Zoll-Vertrages mit Oesterreich
vom 19. Februar 1853 von Seiten der Kaiserlich Oesterreichischen Staatsregie-
rung hinsichtlich des dortigen Militair-Grenzgebietes mit der Maßgabe in Voll-
ziehung gesetzt worden, daß in diesem Gebiete die Gleichstellung der Angehöri-
gen der Zollvereins-Staaten mit den Oesterreichischen Unterthanen nur auf eine
Gleichstellung mit denjenigen Oesterreichischen Unterthanen zu beziehen ist, welche
nicht der Militair-Grenze angehören, daß die Ausstellung der erforderlichen
Gewerks-Legitimationen an die Grenzbewohner, sowie der Legitimationen
an die Angehörigen der Zollvereinsstaaten in dem Militair-Gebiete den Grenz-,
Regiments= (Bataillons-) Kommando's und beziehungsweise den Magistraten
und den Militair-Kommunitäten zusteht und daß alle diesfallsigen Fragen und
Beschwerden in dem mehrgedachten Gebiete von den dieses Land verwaltenden
Militair-Behörden im vorgeschriebenen Instanzenzuge verhandelt werden.
Weimar am 12. Dezember 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
Bergfeld.