Uegierungs- Blatt
Großberzogthum
Sachsen= Weimar-Eisfenach.
Nummer 44. Weimar. 31 Dezember 1834.
Minisßerial-Bekanntmachungen.
II.#Da nach F. 2 a„n des Gesetzes vom 15. Juli 1846, die Besteuerung
des Rübenzuckers betreffend, ein geringeres Quantum als fünf Zentner Rüben
auf einmal nicht gewogen werden darf, so müssen — in Gemäßheit einer unter
den Regierungen des Zoll= und Handels-Vereines deshalb bestehenden Verein-
barung — die Behälter, in welchen die Rüben zur Verwiegung gelangen, min-
destens so groß seyn, um jene geringste Menge fassen zu können.
Es wird daher dieses, als Verwaltungsvorschrift, unter Hinweisung auf
§. 26 des angeführten Gesetzes, andurch zur Nachachtung öffentlich bekannt ge-
macht.
Weimar am 20. Dezember 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Thon.
II. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird auf dem Grunde des F. 3 des Zollgesetzes vom 1. Mai 1838 die Aus-
fuhr von Pferden aus dem Großberzogthume über die Grenzen gegen das
Zollvereins-Ausland bei Vermeidung der in dem Gesetze wegen Uebertretung
und Bestrafung der Zollvergehen von gleichem Tage festgesetzten Strafen für
jetzt und bis auf Weiteres hierdurch verboten.
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