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Vereins. Korrespondenz.
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Den Vereinsbestimmungen ist zunächst nur die Vereins-, d. h. diejenige
telegraphische Korrespondenz unterworfen, bei welcher die Ursprungs= und End-
Station verschiedenen Vereinsverwaltungen angehören.
Die von fremden Stationen ausgehende oder dahin gerichtete telegraphi-
sche Korrespondenz ist, falls sie die Linien mehrer Vereinsregierungen berührt,
rücksichtlich der Beförderung im Bereiche des Vereines so zu behandeln, als wäre
sie bei der Eingangs-Station aufgegeben oder nach der Ausgangs-Station
bestimmt.
Bewahrung des Telegraphen- Gebeimnisses.
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Den Telegraphen-Beamten ist bei Eidespflicht die Mittheilung des In-
halts der Depeschen an Unbefugte sowie jede Mittheilung darüber, von wem
eine Depesche aufgegeben oder empfangen worden, untersagt.
h. 8.
Fremden Personen ist der Zutritt zu den Apparat-Zimmern der Telegra-
phen-Stationen während des Telegraphirens von Staats= oder Privat-Depe-
schen versagt.
Dauer des Dienstes auf den Stationen.
C. 9.
Die Telegraphen-Stationen sind täglich, mit Einschluß der Sonn= und
Fest-Tage, für die Aufgabe von Depeschen offen zu halten, und zwar:
a) auf denjenigen Stationen, welche regelmäßigen Nachtdienst haben, also
namentlich auf allen Central= und Anschluß-bezüglich Uebertragungs-Sta-
tionen des Vereines
ohne Unterbrechung bei Tag und bei Nacht;
b) auf den Stationen, wo kein Nachtdienst Statt findet, vom 1. April bis
Ende September
von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends
und vom 1. Oktober bis Ende März
von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends.
Diese Zeitangaben sind die der mittlern Zeit eines jeden Ortes.
Telegraphen= Linien mit regelmäßigem Nachtdienst.
S. 10.
Vom l. Januar 1854 an findet bis auf Weiteres der Nachtdienst auf
folgenden Vereins-Linien Statt: