Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Vereins. Korrespondenz. 
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Den Vereinsbestimmungen ist zunächst nur die Vereins-, d. h. diejenige 
telegraphische Korrespondenz unterworfen, bei welcher die Ursprungs= und End- 
Station verschiedenen Vereinsverwaltungen angehören. 
Die von fremden Stationen ausgehende oder dahin gerichtete telegraphi- 
sche Korrespondenz ist, falls sie die Linien mehrer Vereinsregierungen berührt, 
rücksichtlich der Beförderung im Bereiche des Vereines so zu behandeln, als wäre 
sie bei der Eingangs-Station aufgegeben oder nach der Ausgangs-Station 
bestimmt. 
Bewahrung des Telegraphen- Gebeimnisses. 
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Den Telegraphen-Beamten ist bei Eidespflicht die Mittheilung des In- 
halts der Depeschen an Unbefugte sowie jede Mittheilung darüber, von wem 
eine Depesche aufgegeben oder empfangen worden, untersagt. 
h. 8. 
Fremden Personen ist der Zutritt zu den Apparat-Zimmern der Telegra- 
phen-Stationen während des Telegraphirens von Staats= oder Privat-Depe- 
schen versagt. 
Dauer des Dienstes auf den Stationen. 
C. 9. 
Die Telegraphen-Stationen sind täglich, mit Einschluß der Sonn= und 
Fest-Tage, für die Aufgabe von Depeschen offen zu halten, und zwar: 
a) auf denjenigen Stationen, welche regelmäßigen Nachtdienst haben, also 
namentlich auf allen Central= und Anschluß-bezüglich Uebertragungs-Sta- 
tionen des Vereines 
ohne Unterbrechung bei Tag und bei Nacht; 
b) auf den Stationen, wo kein Nachtdienst Statt findet, vom 1. April bis 
Ende September 
von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends 
und vom 1. Oktober bis Ende März 
von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends. 
Diese Zeitangaben sind die der mittlern Zeit eines jeden Ortes. 
Telegraphen= Linien mit regelmäßigem Nachtdienst. 
S. 10. 
Vom l. Januar 1854 an findet bis auf Weiteres der Nachtdienst auf 
folgenden Vereins-Linien Statt:
	        
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