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Bestimmungsort der Depesche.
S. 13.
Es kann die Aufgabe von Depeschen sowohl nach sämmtlichen Stationen
des Deutsch-Oesterreichschen Telegraphen-Vereines, als auch nach allen Telegra-
phen-Stationen des Auslandes, sowie endlich nach Orten, welche über die
Endpunkte von Telegraphen-Linien hinaus oder seitwärts von denselben gelegen
sind, Statt finden.
Nichtung der Beförderung.
14.
Der Aufgeber einer Depesche st berechtigt, die Richtung anzugeben, in
welcher er dieselbe nach der Adreß- Station befördert haben will.
Depeschen nach außerhalb der Telegraphen-Linien gelegenen Orten.
§. 15.
Ist die Depesche nach einem außerhalb der Telegraphen-Linien gelegenen
Orte zu befördern, so hat der Aufgeber die Art und Weise der Weiterbeför-
derung zu bestimmen.
Diese Weiterbeförderung kann
a) durch die Post in recommandirten Briefen,
b) mittelst Estafetten und
) bei geringen Entfernungen mittelst Boten erfolgen.
Depeschen nach Orten, wo Eisenbahnbetriebs-Telegrapben-Stationen find.
K. 16.
Der Aufgeber einer Depesche kann auch verlangen, daß dieselbe von der
letzten Telegraphen-Vereins-Station aus vermittelst vorhandener Eisenbahnbe-
triebs-Telegraphen, insofern solche zur Beförderung von Staats= und Privat=
Depeschen mit benutzt werden dürfen, an die Adreß-Station weiter gegeben
werde, in welchem Falle diese Beförderung der Weitersendung mittelst Boten
gleich geachtet und behandelt wird. Die Aufsgeber solcher Depeschen werden je-
doch darauf aufmerksam gemacht, daß sie nicht unter allen Umständen auf eine
prompte Weiterbeförderung mittelst des Eisenbahnbetriebs-Telegraphen rechnen
können.
In Preußen dürfen die Eisenbahnbetriebs-Telegraphen zur Beförderung der
Privat-Depeschen nicht benutzt werden. Ein Verzeichniß derjenigen Eisenbahn-
Telegraphen-Stationen, welche in anderen Staaten hierzu berechtigt sind, ist
auf den Stationen zur Einsicht ausgelegt.
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