Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Bestimmungsort der Depesche. 
S. 13. 
Es kann die Aufgabe von Depeschen sowohl nach sämmtlichen Stationen 
des Deutsch-Oesterreichschen Telegraphen-Vereines, als auch nach allen Telegra- 
phen-Stationen des Auslandes, sowie endlich nach Orten, welche über die 
Endpunkte von Telegraphen-Linien hinaus oder seitwärts von denselben gelegen 
sind, Statt finden. 
Nichtung der Beförderung. 
14. 
Der Aufgeber einer Depesche st berechtigt, die Richtung anzugeben, in 
welcher er dieselbe nach der Adreß- Station befördert haben will. 
Depeschen nach außerhalb der Telegraphen-Linien gelegenen Orten. 
§. 15. 
Ist die Depesche nach einem außerhalb der Telegraphen-Linien gelegenen 
Orte zu befördern, so hat der Aufgeber die Art und Weise der Weiterbeför- 
derung zu bestimmen. 
Diese Weiterbeförderung kann 
a) durch die Post in recommandirten Briefen, 
b) mittelst Estafetten und 
) bei geringen Entfernungen mittelst Boten erfolgen. 
Depeschen nach Orten, wo Eisenbahnbetriebs-Telegrapben-Stationen find. 
K. 16. 
Der Aufgeber einer Depesche kann auch verlangen, daß dieselbe von der 
letzten Telegraphen-Vereins-Station aus vermittelst vorhandener Eisenbahnbe- 
triebs-Telegraphen, insofern solche zur Beförderung von Staats= und Privat= 
Depeschen mit benutzt werden dürfen, an die Adreß-Station weiter gegeben 
werde, in welchem Falle diese Beförderung der Weitersendung mittelst Boten 
gleich geachtet und behandelt wird. Die Aufsgeber solcher Depeschen werden je- 
doch darauf aufmerksam gemacht, daß sie nicht unter allen Umständen auf eine 
prompte Weiterbeförderung mittelst des Eisenbahnbetriebs-Telegraphen rechnen 
können. 
In Preußen dürfen die Eisenbahnbetriebs-Telegraphen zur Beförderung der 
Privat-Depeschen nicht benutzt werden. Ein Verzeichniß derjenigen Eisenbahn- 
Telegraphen-Stationen, welche in anderen Staaten hierzu berechtigt sind, ist 
auf den Stationen zur Einsicht ausgelegt. 
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