420
mit derselben an ein Telegraphen-Büreau eingehen, unterliegen selbstver-
ständlich den obigen Bestimmungen ebenfalls, wenn sie expreß bestellt
werden sollen.
8) Briefe, welche nach Orten des Bestellbezirkes der Aufgabe-Postanstalt
selbst bestimmt sind, können zur expressen Bestellung nicht angenommen
werden.
9) Bei Expreß-Briefen leistet die Postanstalt für den Verlust, sowie für die
verspätete Bestellung die für rekommandirte Briefe durch die Postord-
nung festgesetzte Entschädigung.
Bei Bestellung durch expresse Boten auf das Land tritt jene Haftpflicht
nur dann ein, wenn der Postanstalt selbst oder einem verpflichteten Unter-
gebenen derselben ein Verschulden dabei zur Last fällt.
Weimar am 20. Dezember 1854.
Großherzoglich Sächfische Ober-Postinspektion.
Helbig.