Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Verpflichtungen erforderlichen Mittel, soweit solche nicht durch den Abwurf des 
Gemeindevermögens gewährt werden, durch Besteuerung der Gemeindeangehöri- 
gen (Art. 20), der Schutzgenossen (Art. 42), der Flurgenossen (Art. 47), auf- 
zubringen (Art. 137— 151). 
Zu gleichem Zwecke sind sie zur Forderung persönlicher Dienstleistungen von 
den Ortsbewohnern berechtigt (Art. 147). 
Ausnahmsweise steht ihnen das Recht zu, indirekte Auflagen auszuschrei- 
den (Art. 146). 
Art. 16. 
Die Gemeinden sind zu allen Leistungen verpflichtet, welche das aus dem 
Gemeindezwecke abgeleitete Bedürfniß nothwendig erfordert. Sie haben die Ver- 
pflichtung zur Herstellung und Erhaltung aller zur Erreichung dieser Zwecke er- 
forderlichen Einrichtungen und Ortsanstalten, z. B. der zum öffentlichen Ver- 
kehre erforderlichen Wege, Brücken und Stege, der nöthigen Brunnen= und Was- 
ser-Leitungen, zur Unterstützung der Armen ihres Bezirks, zur Aufrechthaltung 
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. 
Die Gemeinden können zur Erfüllung dieser Verpflichtungen vom Staate 
im Verwaltungswege angehalten, auch können die Leistungen im Weigerungsfalle 
auf Kosten der Gemeinden angeordnet und ausgeführt werden; die Justiz-Be- 
hörden sind in solchem Falle verpflichtet, diese Kosten auf Antrag der Verwal- 
tungsbehörde im Wege der Hülfsvollstreckung einzuziehen. 
Art. 17. 
Das Gemeindevermögen umfaßt diejenigen Sachen, Rechte und Verbind- 
lichkeiten, welche entweder der Gemeinde selbst oder den sämmtlichen Gemeinde- 
gliedern, als solchen, oder den sämmtlichen Ortsbürgern in dieser Eigenschaft 
zustehen und aufruhen. Es unterliegt in der Regel nur der Verwaltung und 
Benutzung zum Besten der ganzen Gemeinde. Besondere Rechte daran von 
Seiten einzelner Gemeindeglieder oder einzelner Klassen derselben können nur 
auf dem Grunde genügender Rechtstitel beansprucht werden. 
Soll ein solcher Anspruch geltend gemacht werden, so ist derselbe bei dem 
Bezirks-Direktor schriftlich anzumelden, welcher die Zustandebringung eines Ver- 
gleiches zu versuchen und im Falle des Mißlingens ein Provisorium und, nach 
Befinden, eine Segquestration des streitigen Gegenstandes auf die ganze Dauer 
des möglichen Rechtsstreites, anzuordnen hat. 
Gegen diese provisorische Anordnung findet binnen einer ausschlüssigen 
sechswöchigen Frist Berufung an das Staats-Ministerium, nicht aber auf den 
Rechtsweg, Statt. Wer sich durch den Ausspruch der Verwaltungsbehörde be-
	        
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