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Verpflichtungen erforderlichen Mittel, soweit solche nicht durch den Abwurf des
Gemeindevermögens gewährt werden, durch Besteuerung der Gemeindeangehöri-
gen (Art. 20), der Schutzgenossen (Art. 42), der Flurgenossen (Art. 47), auf-
zubringen (Art. 137— 151).
Zu gleichem Zwecke sind sie zur Forderung persönlicher Dienstleistungen von
den Ortsbewohnern berechtigt (Art. 147).
Ausnahmsweise steht ihnen das Recht zu, indirekte Auflagen auszuschrei-
den (Art. 146).
Art. 16.
Die Gemeinden sind zu allen Leistungen verpflichtet, welche das aus dem
Gemeindezwecke abgeleitete Bedürfniß nothwendig erfordert. Sie haben die Ver-
pflichtung zur Herstellung und Erhaltung aller zur Erreichung dieser Zwecke er-
forderlichen Einrichtungen und Ortsanstalten, z. B. der zum öffentlichen Ver-
kehre erforderlichen Wege, Brücken und Stege, der nöthigen Brunnen= und Was-
ser-Leitungen, zur Unterstützung der Armen ihres Bezirks, zur Aufrechthaltung
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Die Gemeinden können zur Erfüllung dieser Verpflichtungen vom Staate
im Verwaltungswege angehalten, auch können die Leistungen im Weigerungsfalle
auf Kosten der Gemeinden angeordnet und ausgeführt werden; die Justiz-Be-
hörden sind in solchem Falle verpflichtet, diese Kosten auf Antrag der Verwal-
tungsbehörde im Wege der Hülfsvollstreckung einzuziehen.
Art. 17.
Das Gemeindevermögen umfaßt diejenigen Sachen, Rechte und Verbind-
lichkeiten, welche entweder der Gemeinde selbst oder den sämmtlichen Gemeinde-
gliedern, als solchen, oder den sämmtlichen Ortsbürgern in dieser Eigenschaft
zustehen und aufruhen. Es unterliegt in der Regel nur der Verwaltung und
Benutzung zum Besten der ganzen Gemeinde. Besondere Rechte daran von
Seiten einzelner Gemeindeglieder oder einzelner Klassen derselben können nur
auf dem Grunde genügender Rechtstitel beansprucht werden.
Soll ein solcher Anspruch geltend gemacht werden, so ist derselbe bei dem
Bezirks-Direktor schriftlich anzumelden, welcher die Zustandebringung eines Ver-
gleiches zu versuchen und im Falle des Mißlingens ein Provisorium und, nach
Befinden, eine Segquestration des streitigen Gegenstandes auf die ganze Dauer
des möglichen Rechtsstreites, anzuordnen hat.
Gegen diese provisorische Anordnung findet binnen einer ausschlüssigen
sechswöchigen Frist Berufung an das Staats-Ministerium, nicht aber auf den
Rechtsweg, Statt. Wer sich durch den Ausspruch der Verwaltungsbehörde be-