Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

60 
schwert erachtet, kann seinen Rechtsanspruch im ordentlichen (petitorischen), nicht 
aber im Besitz-Processe, bei der zuständigen Justiz-Behörde klagend verfolgen, 
es muß aber die Klage, bei Verlust derselben, innerhalb vier Jahren von Zeit 
der letzten Entscheidung der Verwaltungsbehörde an gerechnet, angestellt werden. 
Wird die Klage angebrachtermaßen abgewiesen, so läuft dem Kläger von Zeit 
der Rechtskraft des Bescheides noch eine endliche Frist von Einem Jahre, in wel- 
cher die Klage bei Verlust des Klagrechtes anzustellen ist, und dieser Verlust tritt 
auch dann ein, wenn die zweite Klage zwar zeitig angestellt, aber wieder ange- 
brachtermaßen verworfen wird. 
Art. 18. 
Handlungen von Seiten des Gemeindevorstandes im Namen der Gemeinde 
sind, wenn das Geschäft in den Fällen, in welchen der Gemeinderath, bezüglich 
die Gemeindeversammlung, Entschließung zu fassen hat (Art. 102 verglichen mit 
Art. 62), unter Bezugnahme auf einen solchen entsprechenden Beschluß abge- 
schlossen und die Genehmigung des Bezirksausschusses, wo es derselben bedarf 
(Art. 161), ertheilt worden ist, für die Gemeinde in der Weise rechtsverbind- 
lich, daß der Nachweis eines Mangels hinsichtlich der zur Gültigkeit eines Be- 
schlusses des Gemeinderathes, bezüglich der Gemeindeversammlung, geordneten 
Erfordernisse oder des Mangels eines solchen Beschlusses überhaupt dem Rechts- 
bestande des fraglichen Geschäftes keinen Eintrag thun, vielmehr nach Befinden 
nur einen Regreß Anspruch der Gemeinde gegen den betreffenden Gemeindevor= 
stand begründen soll. 
Art. 19. 
Zur Ausübung der Regierungerechte in den einzelnen Gemeinden, z. B. in 
Angelegenheiten der Landes-Polizei, der Wehrhaftmachung, des Steuerwesens 
u. s. w., sind die Gemeinden verbunden, die Staatsregierung durch ihre Vor- 
stände zu unterstützen (Art. 112). 
Zweiter Abschnitt. 
Besondere Be stimmungen. 
1) Von den Gemeindeangehörigen. 
a) Ueberhaupt. 
Art. 20. 
Gemeindeangehörige sind alle Diejenigen, welche in einer Gemeinde Hei- 
mathsrechte nach den bestehenden Gesetzen erworben haben. Durch die Gemeinde- 
angehörigkeit wird zugleich das Heimathsrecht begründet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.