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3) das Recht des Erwerbes und Besitzes von Wohngebäuden im Gemeinde-
bezirke (Art. 38);
4) das Recht der Abstimmung über Gemeindeangelegenheiten im Allgemei-
nen, insbesondere aber bei Wahlen zu Gemeindeämtern;
5) für die männlichen Bürger:
a) das Recht durch Heirath eine Familie zu begründen, sofern sie eine
solche zu ernähren im Stande sind und soweit dieses Recht nicht
nach den hierüber gesetzlich bestehenden Vorschriften einer Beschrän-
kung unterliegt;
b) das Recht der Wählbarkeit zu Gemeindeämtern nach Maßgabe der
hierfür bestehenden Vorschriften.
Art. 25.
Bürgerwitwen treten, soweit es sich bloß um den Fortbetrieb eines Nah-
rungszweiges handelt, dessen Fortsetzung ihnen sonst gesetzlich nachgelassen ist,
in die Rechte ihrer verstorbenen Ehemänner ein.
In wieweit sie die denselben zuständig gewesene Mitbenutzung und Theil-
nahme am Gemeindegute (Art. 24, 2) während der Dauer des Witwenstandes
fortsetzen, richtet sich nach eines jeden Ortes Gewohnheit oder Statut.
Art. 26.
Das Bürgerrecht wird erworben:
1) durch Aufnahme Auswärtiger in den Gemeinde= und Bürger-Verband
(Art. 28—33);
2) durch Aufnahme Heimathsberechtigter in den Bürgerverband (Art. 34);
3) durch Anstellung in einem öffeutlichen Amte (Art. 35).
Art. 27.
Die Erwerbung des Bürgerrechtes setzt wesentlich voraus:
1) eine physische Person;
2) rechtliche Selbstständigkeit und eine selbstständige Nahrung, mag dieselbe
auf Grundbesitz, Kapital-Besitz, Renten-Bezug, Gewerbebetrieb, Bedien-
stigung, oder auf anderen Erwerbsquellen beruhen;
3) den Besitz der Staatsangehörigkeit.
Im Uebrigen wird weder durch Geburt, Geschlecht, Beruf, Religion, noch
durch sonstige persönliche Verhältnisse ein Unterschied in der Berechtigung und
Verpflichtung zur Gewinnung des Bürgerrechtes gemacht. Fremden Juden,
welche Staaten angehören, in denen entweder eine Gleichberechtigung zwischen
Juden und Christen überhaupt nicht oder doch im Bezug auf die dem Groß-
berzogtbume angehörigen Juden nicht bestebt, darf die Erwerbung des Bür-