Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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gerrechtes versagt werden, wenn diese auch alle übrige Erfordernisse für sich 
haben. 
Art. 28. 
Die Bedingungen der Aufnahme für einziehende Manns= und Frauens- 
Personen, sofern Letztere die Aufnahme selbstständig für sich und zur Begrün- 
dung eines eigenen Nahrungsstandes nachsuchen, sind: 
1) guter Leumund des Aufzunehmenden selbst und der ihm folgenden, über 
14 Jahre alten Familienglieder; 
2) der Nachweis eines den Unterhalt sichernden Vermögens oder eines be- 
stimmten gesicherten Nahrungszweiges (Art. 29); 
3) die Entrichtung eines Bürgergeldes (Art. 30). 
Guter Leumund ist namentlich dann nicht vorhanden, wenn dem die Auf- 
nahme Suchenden der gegründete Vorwurf eines gesetzwidrigen oder unsitt- 
lichen Lebenswandels, der Unordnung oder Nachlässigkeit in seinem Berufe und 
seinen häuslichen Angelegenheiten zur Last fällt, insbesondere: 
1) wenn er durch ein gerichtliches, in weiterer Instanz nicht abgeändertes 
Erkenntniß zu Zuchthaus= oder Arbeitshaus-Strafe verurtheilt, oder 
2) wenn er auf gleiche Weise in den letztverflossenen fünf Jahren wegen 
Fälschung, wegen Ehebruchs, oder wegen Entwendung irgend einer Art 
bestraft worden; 
3) wenn er in Folge eines Verweisungserkenntnisses in strafrechtlicher Unter- 
suchung befangen ist; 
4) wenn Frauenspersonen in den letzten fünf Jahren mehr als einmal von 
Unbekannten oder von Verschiedenen außerehelich schwanger waren, ohne 
einen ihrer Schwängerer vor oder bei der Aufnahme zu ehelichen; 
5) wenn der Aufzunehmende in Konkurs befangen oder wegen Verschwendung 
unter Vormundschaft gesetzt ist oder gesetzt gewesen ist; 
6) wenn er in den letzten drei Jahren ein so säumiger Zahler der Staats- 
oder Gemeinde-Abgaben oder der Zinsen seiner Schuld-Kapitale war, 
daß deren Beitreibung zu wiederholten Malen durch Exekution hat erfol- 
gen müssen; 
7) wenn er im Staats-, Kirchen-, Gemeinde= oder Privat-Dienste, inglei- 
chen als Advokat, Arzt, Wundarzt oder Thierarzt angestellt war und 
seine Anstellung durch förmliche Entsetzung, in Folge richterlichen Erkennt- 
nisses, ihm entzogen worden ist. 
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