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gerrechtes versagt werden, wenn diese auch alle übrige Erfordernisse für sich
haben.
Art. 28.
Die Bedingungen der Aufnahme für einziehende Manns= und Frauens-
Personen, sofern Letztere die Aufnahme selbstständig für sich und zur Begrün-
dung eines eigenen Nahrungsstandes nachsuchen, sind:
1) guter Leumund des Aufzunehmenden selbst und der ihm folgenden, über
14 Jahre alten Familienglieder;
2) der Nachweis eines den Unterhalt sichernden Vermögens oder eines be-
stimmten gesicherten Nahrungszweiges (Art. 29);
3) die Entrichtung eines Bürgergeldes (Art. 30).
Guter Leumund ist namentlich dann nicht vorhanden, wenn dem die Auf-
nahme Suchenden der gegründete Vorwurf eines gesetzwidrigen oder unsitt-
lichen Lebenswandels, der Unordnung oder Nachlässigkeit in seinem Berufe und
seinen häuslichen Angelegenheiten zur Last fällt, insbesondere:
1) wenn er durch ein gerichtliches, in weiterer Instanz nicht abgeändertes
Erkenntniß zu Zuchthaus= oder Arbeitshaus-Strafe verurtheilt, oder
2) wenn er auf gleiche Weise in den letztverflossenen fünf Jahren wegen
Fälschung, wegen Ehebruchs, oder wegen Entwendung irgend einer Art
bestraft worden;
3) wenn er in Folge eines Verweisungserkenntnisses in strafrechtlicher Unter-
suchung befangen ist;
4) wenn Frauenspersonen in den letzten fünf Jahren mehr als einmal von
Unbekannten oder von Verschiedenen außerehelich schwanger waren, ohne
einen ihrer Schwängerer vor oder bei der Aufnahme zu ehelichen;
5) wenn der Aufzunehmende in Konkurs befangen oder wegen Verschwendung
unter Vormundschaft gesetzt ist oder gesetzt gewesen ist;
6) wenn er in den letzten drei Jahren ein so säumiger Zahler der Staats-
oder Gemeinde-Abgaben oder der Zinsen seiner Schuld-Kapitale war,
daß deren Beitreibung zu wiederholten Malen durch Exekution hat erfol-
gen müssen;
7) wenn er im Staats-, Kirchen-, Gemeinde= oder Privat-Dienste, inglei-
chen als Advokat, Arzt, Wundarzt oder Thierarzt angestellt war und
seine Anstellung durch förmliche Entsetzung, in Folge richterlichen Erkennt-
nisses, ihm entzogen worden ist.
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