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dem von ihm selbst zu entrichtenden Bürgergelde für seine Ehefrau die Hälfte
und für jedes seiner mit eingezogenen noch in seinem Brote stehenden Kinder
den fuͤnften Theil des vorschriftsmäßigen Buͤrgergeldes zu entrichten.
In diesem Bürgergelde sind alle für Erwerbung des Bürgerrechtes zu lei-
stende Abgaben, jedoch mit Ausnahme der gesetzlich zulässigen Sporteln., begrif-
fen und finden daneben außer einem etwaigen Einkaufgelde (Art. 32) andere
Leistungen zu bestimmten Zwecken nicht Statt.
Art. 31.
Sucht eine Frauensperson die Aufnahme zum Zwecke ihrer Verheirathung
mit einem Bürger in der Gemeinde nach, so hat dieselbe nur die Gemeinde-
angehörigkeit zu erwerben, die ihr nicht versagt werden kann, wenn sie das
Art. 28 vorgeschriebene Leumundszeugniß beibringt, ihr Verlobter nach mensch-
lichem Ansehen den Unterhalt einer Familie bestreiten kann und wenn sie eine,
der Hälfte des vorgeschriebenen Bürgergeldes gleichkommende Abgabe, sowie für
jedes ihr folgende Kind den fünften Theil des vorschriftsmäßigen Bürgergeldes
zur Gemeindekasse entrichtet.
Art. 32.
Bestehen in einer Gemeinde besondere, lediglich aus dem Bürgerrechte flie-
ßende „Nutzungen“, welche aus dem Gemeindevermögen an die Bürger abgege-
ben werden, so darf außer dem Bürgergelde noch ein besonderes Einkaufgeld
durch Orts-Statut bestimmt werden, welches jedoch den zehenfachen Betrag der
nach einer zehenjährigen Durchschnittsrechnung dem Einziehenden in einem Jahre
nach Abzug der darauf ruhenden Lasten zugutefommenden Nutzungen nicht über-
schreiten darf. Dem Einziehenden bleibt indessen nachgelassen von der Bezah-
lung des Einkaufgeldes durch Verzicht auf die bei dessen Feststellung in Betracht
gezogene Gemeindenutzung zu Gunsten der Gemeindekasse während eines Zeit-
raumes von funfzehen Jahren sich frei zu machen. Diese letztere Bestimmung
kann durch Statut nicht abgeändert werden.
Art. 33.
Der Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung, kann die Bedin-
gungen der Aufnahme ganz oder theilweise erlassen, auch bei Ertheilung des
Ehrenbürgerrechtes von der Verpflichtung zur Uebernahme von Gemeindeämtern
und Lasten entbinden. Für diese Entbindung streitet im Zweifel die Vermuthung.
Auf der andern Seite darf aber auch, wenn diese Bedingungen erfüllt sind, die
Aufnahme nicht verweigert werden.
Es findet gegen die Entscheidung der Gemeindebehörden über die Aufnahme
die Berufung an die vorgesetzten Verwaltungsbehörden Statt, sowie umgekehrt
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