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den Gemeindebehörden gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörden die Be-
rufung an die höhere Stelle freisteht. Jede solche Berufung muß binnen einer
vierwöchigen ausschlüssigen Frist von Eröffnung der Entscheidung an eingewen-
det werden. Der Rechtsweg ist dagegen in Beziehung auf die Berechtigung
und bezüglich Verpflichtung zur Aufnahme in den Bürgerverband gänzlich aus-
geschlossen, es seyn denn, daß die Aufnahme aus einem privatrechtlichen Titel in
Anspruch genommen oder verweigert werden könnte. Abfälligen Entschließungen,
sowie abändernden Entscheidungen sind stets die Gründe kurz beizufügen.
Art. 37.
Von Heimathsberechtigten wird das Bürgerrecht bei dem Vorhandenseyn
der Voraussetzungen desselben im Art. 27 unter 2 gegen Erlegung eines gerin-
geren Bürgergeldes zur Gemeindekasse erworben. Dieses Bürgergeld wird nach
den Verhältnissen des Ortes durch Statut festgestellt und darf in seinem höchsten
Satze nicht mehr betragen, als den fünften Theil des nach Art. 30 für Aus-
wärtige festgestellten Bürgergeldes.
Bei dem Vorhandenseyn dieser Voraussetzungen kann die Aufnahme in den
Bürgerverband einem Heimathsberechtigten nicht versagt werden.
Art. 35.
Das Bürgerrecht wird ferner begründet durch definitive Anstellung im
Hof-, Staats-, Kirchen= und Schul-Dienste, als Advokat und Arzt an dem
bei der ersten Anstellung oder Versetzung von der vorgesetzten Behörde als
Wohnsitz zugewiesenen Orte und durch definitive Anstellung als Militär-Person
mit Offiziers-Rang an dem Orte der Stationirung. Die Angestellten haben
sich über ihre Anstellung gegen den Gemeindevorstand gehörig auszuweisen und
werden den Heimathsberechtigten gleich geachtet, haben auch an Bürgergeld das-
selbe zu entrichten, wie diese. Sie sind zur Entrichtung des Bürgergeldes nur
einmal in der Gemeinde verpflichtet, in welcher ihre erste definitive Anstellung
erfolgt. In Gemeinden, wo sie in Folge späterer Versetzung ihren Wohnsitz
zu nehmen haben und hierdurch das Bürgerrecht gewinnen, sind sie von Entrich-
tung des Bürgergeldes befreit. Hat ein Angestellter schon vor seiner definitiven.
Anstellung das Bürgerrecht in einer Gemeinde erworben, so soll ihm bei Ver-
änderung seines Wohnsitzes in Folge seiner Anstellung und wegen Begründung
des Bürgerrechtes am Orte derselben die Entrichtung des Bürgergeldes nicht
angesonnen werden. — Die Begründung des Bürgerrechtes durch öffentliche
Anstellung hat für die Familie des Angestellten die Gemeindeangehörigkeit im
Orte der Anstellung stets ohne Weiteres zur Folge.