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Art. 3.
Die Schutzgenossen haben die Befugniß, an den öffentlichen zum allgemei-
nen Gebrauche bestimmten Ortsanstalten Theil zu nehmen und können während
der Dauer ihres Aufenthaltes zu denjenigen Leistungen zum Gemeindebesten her-
angezogen werden, welche den Gemeindeangehörigen überhaupt obliegen und mit
dem ihnen gewährten Schutze und Vortheile im Zusammenhange stehen (Art. 143).
Art. 131.
Da, wo eine Gebühr für die Ertheilung oder Erneuerung des Schutzge-
nossenrechtes durch Orts-Statut eingeführt ist, oder eingeführt wird, darf solche
den Betrag von Einem Thaler auf Ein Jahr, einschlüssig der Sporteln, nicht
übersteigen; doch sind die im Art. 42 unter b bezeichucten Schutzgenossen von
dieser Gebühr frei.
Art. 35.
In Beziehung auf den Betrieb eines selbstständigen Erwerbzweiges von
Seiten der Schutzgenossen bewendet es bis zum Erlasse diesfallsiger besonderer
Bestimmungen bei den bestehenden Vorschriften.
Art. 36.
Das Schutzgenossenrecht wird verloren:
1) durch Ablauf der Zeit, auf welche es ertheilt worden ist;
2) durch Kündigung, wenn Umstände eintreten, bei deren Vorhandenseyn
dem Schutzgenossen die Erlaubniß zum Aufenthalte hätte versagt werden
können, oder wenn derselbe durch Mangel hinreichender Unterbaltsmittel
der Gemeinde lästig wird.
3) Von den Flurgenossen.
Art. Al.
Flurgenossen (Markgenossen, Forensen, Ausmärker, Feldbürger) werden die-
jenigen genannt, welche nur durch den Besitz von Grundstücken innerhalb des
Gemeindebezirkes zu der Gemeinde in einer Beziehung stehen.
Der Erwerb und Besitz von Grundstücken innerhalb des Bezirkes einer Ge-
meinde, sofern dazu das Bürgerrecht nicht erforderlich ist (Art. 37, 2), ist un-
beschränkt gestattet und begründet für diejenigen, welche der Gemeinde nicht an-
gehören, das Flurgenossenrecht. Durch Veräußerung aller Grundbesitzungen im
Gemeindebezirke fällt das Flurgenossenrecht weg.
Art. 38.
Eine Gebühr für den Erwerb des Flurgenossenrechtes darf den Betrag von
fünf Thalern (8 Fl. 45 kKr.), einschlüssig der Sporteln, nicht übersteigen.