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Stimmrechtes zu seyn. Es beschränkt sich dieses Stimmrecht jedoch nur
auf die in der Gemeindeversammlung Statt findende Berathung uͤber
die Ausschreibung der sie mit betreffenden Gemeindeleistungen, einschlüssig
der Erhebungsweise und über deren unmittelbare Veranlassung, sowie
auf die Theilnahme an den Gemeindewahlen.
Hinsichtlich des Umfangs der Stimmberechtigung gelten folgende Bestim-
mungen:
In
umfassen
a) bei Berechnung der zu Gemeindebeschlüssen und zu Gemeindewahlen
erforderlichen Zahl von Stimmen ist die Größe der von den Stimm-
berechtigten an den Staat zu entrichtenden, bei Vertheilung der Ge-
meindelasten maßgebenden direkten Steuer (Art. 143— 145) der-
gestalt zu Grunde zu legen, daß derjenige, welcher nach den Steuer-
rollen bis zu fünf Thalern jährliche Steuer zu entrichten hat, eine
Stimme, der in dieser Weise über fünf Thaler jährliche Steuer zu
zahlen hat, auf jede volle fünf Thaler je eine Stimme noch er-
hält;
b) Stimmberechtigten, welche zu den Gemeindeabgaben, vermöge einer
auf Gesetz oder auf besonderem Rechtstitel beruhenden Befreiung
Etwas nicht beitragen, gebührt nur eine Stimme;
c) bei solchen Stimmberechtigten, welche ein, zwar nicht der Staats-
steuer, wohl aber den Gemeindeabgaben unterliegendes Einkommen
beziehen, wird das Verhältniß ihrer Stimmberechtigung nach den
Grundsätzen ermittelt, nach welchen die Staatssteuer im Gemeinde-
bezirke festgestellt worden ist;
d) übersteigt die Zahl der Stimmen eines Einzelnen ein Dritttheil der
Zahl der Stimmen sämmtlicher Stimmberechtigten in der Gemeinde,
so ruhen die über jenes Dritttheil ansteigenden Stimmen so lange,
als dieses Verhältniß dauert.
Gemeindebezirken, welche gegenwärtig schon mehr als 2000 Einwohner
, treten obige Bestimmungen unter a, b, c, d über den Umfang der
Stimmberechtigung ohne Weiteres nicht in Kraft, sondern in solchen Gemein-
den bleibt es bei der allgemeinen Vorschrift im Eingange und unter 1 und 2
dieses Artikels, so lange nicht statutarisch ein anderes Verhältniß eingeführt
werden wird.
Art. 83.
Das Stimmrecht ruht so lange, als der Stimmberechtigte
1) öffentliche Almosen, sey es an Geld, Kost oder Wohnung, empfängt,