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Dem Gemeindevorstande muß ein Rechnungsführer und das erforderliche,
dem Bedürfnisse der Gemeinde entsprechende Diener-Personal beigegeben wer-
den. Ob dem Gemeindevorstande ein besonderer Schriftführer und Bezirksvor-
steher beizugeben seyen, hängt von dem Beschlusse des Gemeinderathes ab.
h) Wahl derselben.
Art. 68.
Die Wahl der Gemeindebehörden erfolgt von der Gemeindeversammlung.
Art. 69.
In jeder Gemeinde werden alljährlich durch den Gemeindevorstand Listen
der Stimmberechtigten mit Angabe der Zahl der denselben gebührenden Stim-
men (Art. 52) ausgestellt, welche in der Regel für die Dauer eines Jahres
zur Norm dienen. Dieselben sind vom 1. Oktober jedes Jahres an, an einem
öffentlich bekannt zu machenden Orte auf die Dauer von zehen Tagen auszu-
legen. Während dieser Zeit kann jeder Bürger gegen die Richtigkeit der Listen
mündlich oder schriftlich bei dem Gemeindevorstande Einwendungen erheben, über
deren Triftigkeit der Gemeinderath und in Gemeinden, in denen ein solcher nicht
besteht, der Gemeindevorstand innerhalb anderweiten zehen Tagen Entschließung
zu fassen hat. Binnen zehen Tagen nach Mittheilung der Entscheidung ist eine
Berufung an den Bezirksausschuß zulässig, welcher spätestens drei Wochen vom
Eingange derselben endgültig zu entscheiden hat.
Zu einer unter Beobachtung gleichen Verfahrens vorzunehmenden Berich-
tigung der Stimmlisten im Laufe des Jahres aber ist der Gemeindevorstand
verpflichtet, sobald darauf von einem Stimmberechtigten wegen nachweisbar er-
haltenen Zuwachses an Stimmkraft angetragen wird, oder eine Minderung der
Gesammtzahl der Stimmen im Gemeindebezirke überhaupt eingetreten ist.
Für die Dauer der Berichtigung und des Behufs derselben einzuschlagen-
den Verfahrens ist die bisherige Stimmliste mit rechtlichen Folgen annoch bei-
zubehalten.
Art. 70.
Wahlberechtigt sind alle diejenigen, welche nach Art. 52, 53 und 54 das
Stimmrecht ausüben können, wählbar alle männliche Bürger, welche das 25.
Lebensjahr zurückgelegt, eines guten Leumundes (Art. 28) sich zu erfreuen ha-
ben und deren Stimmrecht nicht erloschen ist oder ruht. Ob und inwiefern
ein gewisser Grad der Verwandtschaft die Wählbarkeit ausschließen soll, bleibt
ortsstatutarischer Bestimmung überlassen.