Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Stimmen Gewählten einen zulässigen Ablehnungsgrund geltend machen will und 
kann, so ist dieses vor der Loosziehung zu bewirken, wodurch dieser von der- 
selben ausscheidet und entweder der andere mit gleichen Stimmen Gewählte 
ohne Weiteres als gewählt anzusehen ist, oder, wenn deren mehre sind, das 
Loos nur unter diesen entscheidet. 
Art. 83. 
Das Amt eines Mitgliedes des Gemeinderathes kann nicht ausgeschlagen 
werden, sobald nicht nachgewiesen wird, daß daraus für die Gesundheit beson- 
dere Gefahr oder für die häuslichen Verhältnisse ein bedeutender Nachtheil ent- 
stehen werde. 
Ausnahmsweise kann die Wahl ausgeschlagen werden: von Staatsdienern, 
von Kirchen= und Schul-Dienern, von Aerzten und Wundärzten, ingleichen von 
denjenigen Bürgern, welche unmittelbar vor der auf sie gefallenen Wahl ein 
Gemeindeamt während der vorschriftsmäßigen Dienstzeit verwaltet, endlich von 
denjenigen, welche nicht ihren ständigen Wohnsitz im Gemeindebezirke oder welche 
das 60. Lebensjahr überschritten haben. 
Ein einmal angenommenes Amt kann nicht aufgegeben werden, wenn nicht 
inzwischen solche Verhältnisse eingetreten sind, die berechtigt hätten, das Amt 
gleich nach erfolgter Wahl auszuschlagen. 
Art. 81. 
Ueber die Gründe der Ablehnung und des Aufgebens entscheidet zunächst 
der Gemeinderath, sodann auf Berufung endgültig der Bezirksausschuß. 
. gu. 
Schlägt ein mit den meisten Stimmen Gewählter die Wahl aus und seine 
Ablehnungsgründe werden anerkannt, so muß sofort eine neue Wahl angeord- 
net werden. 
Art. 86. 
Zur Gültigkeit der Wahl in dem anberaumten ersten Termine ist erfor- 
derlich, daß die Vorladung der Wahlberechtigten in ortsüblicher Weise bewirkt 
wurde, zwei Dritttheile der im Wahlbezirke vorhandenen Stimmen im Wahl- 
termine vertreten und in diesem abgegeben worden sind. 
Sind nicht zwei Dritttheile der Stimmen vertreten gewesen oder sind nicht 
für so viele die Wahlzettel abgegeben worden, so werden die abgegebenen Stimm- 
zettel uneröffnet gelassen und einstweilen unter Gemeindesiegel gelegt. Es muß 
sodann ein weiterer Wahl-Termin innerhalb der nächsten acht Tage anbezielt 
werden, wozu jedoch nur diejenigen vorgeladen zu werden brauchen, welche im 
ersten Termine nicht erschienen sind und Wahlzettel nicht abgegeben haben.
	        
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