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Stimmen Gewählten einen zulässigen Ablehnungsgrund geltend machen will und
kann, so ist dieses vor der Loosziehung zu bewirken, wodurch dieser von der-
selben ausscheidet und entweder der andere mit gleichen Stimmen Gewählte
ohne Weiteres als gewählt anzusehen ist, oder, wenn deren mehre sind, das
Loos nur unter diesen entscheidet.
Art. 83.
Das Amt eines Mitgliedes des Gemeinderathes kann nicht ausgeschlagen
werden, sobald nicht nachgewiesen wird, daß daraus für die Gesundheit beson-
dere Gefahr oder für die häuslichen Verhältnisse ein bedeutender Nachtheil ent-
stehen werde.
Ausnahmsweise kann die Wahl ausgeschlagen werden: von Staatsdienern,
von Kirchen= und Schul-Dienern, von Aerzten und Wundärzten, ingleichen von
denjenigen Bürgern, welche unmittelbar vor der auf sie gefallenen Wahl ein
Gemeindeamt während der vorschriftsmäßigen Dienstzeit verwaltet, endlich von
denjenigen, welche nicht ihren ständigen Wohnsitz im Gemeindebezirke oder welche
das 60. Lebensjahr überschritten haben.
Ein einmal angenommenes Amt kann nicht aufgegeben werden, wenn nicht
inzwischen solche Verhältnisse eingetreten sind, die berechtigt hätten, das Amt
gleich nach erfolgter Wahl auszuschlagen.
Art. 81.
Ueber die Gründe der Ablehnung und des Aufgebens entscheidet zunächst
der Gemeinderath, sodann auf Berufung endgültig der Bezirksausschuß.
. gu.
Schlägt ein mit den meisten Stimmen Gewählter die Wahl aus und seine
Ablehnungsgründe werden anerkannt, so muß sofort eine neue Wahl angeord-
net werden.
Art. 86.
Zur Gültigkeit der Wahl in dem anberaumten ersten Termine ist erfor-
derlich, daß die Vorladung der Wahlberechtigten in ortsüblicher Weise bewirkt
wurde, zwei Dritttheile der im Wahlbezirke vorhandenen Stimmen im Wahl-
termine vertreten und in diesem abgegeben worden sind.
Sind nicht zwei Dritttheile der Stimmen vertreten gewesen oder sind nicht
für so viele die Wahlzettel abgegeben worden, so werden die abgegebenen Stimm-
zettel uneröffnet gelassen und einstweilen unter Gemeindesiegel gelegt. Es muß
sodann ein weiterer Wahl-Termin innerhalb der nächsten acht Tage anbezielt
werden, wozu jedoch nur diejenigen vorgeladen zu werden brauchen, welche im
ersten Termine nicht erschienen sind und Wahlzettel nicht abgegeben haben.