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Werden auch in diesem Termine, mit Zurechnung der im ersten Termine
abgegebenen, zwei Dritttheile der im Gemeindebezirke vorhandenen Stimmen
nicht erreicht, so ist das Resultat der abgegebenen Stimmen als gültige Wahl
anzusehen.
Art. 87.
Beschwerden gegen das Wahlverfahren müssen innerhalb zehen Tagen nach
dem Wahl-Termine bei dem Gemeindevorstande mündlich oder schriftlich ange-
bracht werden, welcher solche nach vorherigem Gehöre des Gemeinderathes mit
den Wahl-Akten zur endgültigen Entscheidung an den Bezirksausschuß abgiebt.
Dieser kann wegen wesentlicher Unregelmäßigkeiten oder wegen nachzuweisender
gesetzlicher Unzulässigkeit einzelner gewählter Personen die Ungültigkeit der Wahl
einzelner oder aller Gewählter aussprechen und eine neue Wahl anordnen.
Art. 88.
Das Wahlergebniß ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
Die Wahlzettel sind, sobald das Wahlverf ahren als rechtsbeständig anzusehen
ist, zu vernichten.
Art. 89.
Die bei der regelmäßigen Ergänzung des Gemeinderathes neu gewählten
Mitglieder treten mit dem Anfange des nach der anberaumten Wahl folgenden
Jahres in ihr Amt; die Ausscheidenden bleiben bis dahin in Thätigkeit.
bb) Des Gemeindevorstandes.
Art. 90.
Die Wahl des Gemeindevorstandes erfolgt durch die Gemeindeversamm-
lung und zwar in der Regel auf 6 Jahre. Eine Wahl auf längere Zeit oder
auf die Lebensdauer ist jedoch nicht ausgeschlossen.
Art. 91.
Wählbar sind alle männliche Bürger, welche das 25. Lebensjahr zurück-
gelegt haben, einen guten Leumund (Art. 28) genießen und zur Ausübung des
Stimmrechtes befugt sind.
Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichts-Anstalten können nicht
gleichzeitig das Amt eines Gemeindevorstandes versehen. Sie können daher nur
dann eine auf sie gefallene Wahl zum Gemeindevorstande annehmen und in
das Amt eines solchen eintreten, wenn sie ihr geistliches oder Lehr-Amt nieder-
legen. —
Dagegen sind Mitglieder des Gemeinderathes in den Gemeindevorstand
wählbar. Durch die Annahme der Wahl scheiden dieselben aus dem Gemeinde-
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