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rathe aus. Fällt die Wahl auf einen Nichtbürger, so tritt derselbe mit Ueber-
tragung der Stelle ohne Weiteres in den Genuß des Bürgerrechtes ein.
Art. 92.
Die Leitung der Wahl des Gemeindevorstandes hat in Gemeinden bis zu
2500 Einwohnern, wenn der Bürgermeister gewählt wird, dessen bisheriger
Stellvertreter, und wird der Stellvertreter gewählt, der bisherige Bürgermeister,
in Gemeinden von mehr als 2500 Einwohnern, wenn die Stelle des ersten
Bürgermeisters besetzt werden soll, der zweite Bürgermeister, in den übrigen
Fällen aber der erste Bürgermeister. Fehlt es an allen Gemeindevorstands-
Personen, welche die Leitung der Wahl übernehmen könnten, so ist die Wahl
durch den Bezirks-Direktor oder einen von demselben Beauftragten zu leiten.
Art. 93.
Für jedes Mitglied des Gemeindevorstandes findet eine besondere Wahl-
verhandlung Statt.
Art. 9 1J.
Gewählt ist derjenige, welcher mehr als die Hälfte der abgegebenen Stim-
men (absolute Stimmenmehrheit) erhalten hat.
Ergiebt sich nach Beendigung der ersten Wahl keine absolute Mehrheit, so
sind diejenigen beiden Wahl-Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten
haben, auf eine engere Wahl zu bringen.
Sollten mehr als zwei Kandidaten die meisten Stimmen gleichmäßig er-
halten haben, so bestimmt das Loos diejenigen beiden unter ihnen, welche in
die engere Wahl übergehen sollen. Auch bei dieser Wahl entscheidet absolute
Mehrheit, bei Stimmengleichheit steht unter beiden Gewählten dem Bezirks-Di-
rektor die Auswahl zu.
Art. 958.
Die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes erfordert zu ihrer Gül-
tigkeit die Bestätigung des Bezirks-Direktors, welcher, wenn er die Bestätigung
versagen zu müssen glaubt, zuvor den Bezirksausschuß zu hören hat.
Gegen eine mit Gründen zu unterstützende abfällige Bescheidung ist der
betreffenden Gemeinde sowohl, als dem Gewählten binnen zehen Tagen der Weg
der Berufung an das Staats-Ministerium eröffnet.
Wird nach Verwerfung der ersten Wahl die Bestätigung auch der zweiten
Wahl versagt, so steht dem Staats-Mimsterium das Recht der Besetzung der
Stelle aus den Gemeindeangehörigen nach vernommenem Gutachten des Bezirks-
ausschusses zu.