Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Die Wahl in den Gemeindevorstand und die Fortführung des einmal 
übernommenen Gemeindeamtes kann von einem, im Gemeindebezirke ständig 
Wohnenden (Art. 41) nur aus triftigen Gründen abgelehnt werden, über welche 
zunächst der Gemeinderath und dann der Bezirksausschuß entscheidet. 
Art. 96. 
Werden dem Gemeindevorstande Gemeinde= oder Bezirks-Vorsteher beige- 
geben, so werden dieselben vom Gemeinderathe gewählt. Eine Beschränkung der 
Wahl auf Bürger des betroffenen Bezirks findet nicht Statt. 
Art. 97. 
Den Rechnungsführer und Schriftführer wählt der Gemeinderath nach ab- 
soluter Stimmenmehrheit. Dem Gemeindevorstande steht das Recht zu, Vor- 
schläge zur Besetzung dieser Stellen zu machen. 
Die Wahl erfolgt auf mindestens drei Jahre. Eine Anstellung auf Lebens- 
zeit ist gestattet. Bei der Wahl des Rechnungsführers muß auf hinreichende 
Sicherheit gesehen werden. 
Art. 98. 
Das Diener-Personal stellt der Gemeindevorstand auf Kündigung an, nach- 
dem über die Zahl und den Gehalt des Personals der Gemeinderath Beschluß 
gefaßt hat. Eine Anstellung auf Lebenszeit ist nicht ausgeschlossen, kann jedoch 
nur mit Zustimmung des Gemeinderathes erfolgen. 
Art. 99. 
Der Rechnungsführer, sowie der Schriftführer und das Diener-Personal, 
müssen nicht nothwendig Gemeindeangehörige seyn. 
Art. 100. 
In allen Fällen, auch wenn Beschwerden gegen die Wahl des Gemeinde- 
vorstandes nicht angebracht sind, mussen die Wahl-Akten dem Bezirksausschusse 
zur Einsicht zugesendet werden. Findet dieser wesentliche Abweichungen von den 
gesetzlichen Erfordernissen, so kann er unter Angabe von Gründen eine neue 
Wahl vorschreiben. Gegen einen solchen Beschluß kann innerhalb zehen Tagen 
Berufung an das Staats-Ministerium eingewendet werden. 
Art. 101. 
Der Gemeindevorstand wird vor seinem Amtsantritte in einer öffentlichen 
Sitzung des Gemeinderathes und, wo ein solcher nicht besteht, in einer zu die- 
sem Zwecke anberaumten Gemeindeversammlung durch Handschlag an Eides 
Statt in Pflicht genommen. 
Der Verpflichtungs-Akt wird von dem Vorstande des Bezirksausschusses 
oder von einem Beauftragten desselben vorgenommen. Wird die Verwaltung
	        
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