Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

374  Einreden  in  Wechselsachen.

Wechselkläger  ein  Indossatar  ist,  an  welchen  der
Wechsel  namentlich  oder  in  bianco  erst  nach  Protesterhebung
  Mangels  Zahlung  indossirt  worden  5).  Ein
solcher  Indossatar  5)  hat  nur  die  Rechte  seines  Indossanten.
  D.  W.-O.  Art.  16  Abs.  2  Art.  98

iff.  2.

f  Derselbe  Grundsatz  findet  auch  im  Falle  der
Weiterbegebung  eines  Wechsels  Anwendung,  soferne
der  Aussteller  oder  ein  Indossant  dieselbe  im  Wechsel
  ausdrücklich  untersagt  hat.

Das  Indossament  eines  „nicht  an  Ordre“
lautenden  Wechsels  hat  keine  wechselrechtliche
  Wirkung,  es  begründet  daher  kein  selbständiges
  oder  eigenes  Recht  für  den  Indossatar.  D.  W.-O.
il“  9  Abs.  II,  Art.  98  Ziff.  2;  Konf.-Prot.  Nr.  VI

S.  23.

Der  Indossatar  eines  solchen  Wechsels  kann,
wenn  das  dem  fraglichen  Indossamente  unterliegende
civilrechtliche  Geschäft  (Cession,  Einkassirungsvollmacht
  ic.)  eine  Rechtsausübung  verleiht,  nur  das
wechselmäßige  Recht  des  Remittenten  ausüben  und
muß  sich  alle  Einreden  aus  der  Person  desselben
gefallen  lassen.

Lautet  auf  einem  Ordrewechsel  ein  Indossament
  „nicht  an  Ordre“,  so  begründet  eine  weitere
Begebung  des  Wechsels  gegen  den  Indossanten,
welcher  das  weitere  Indossiren  verboten  hat,  kein
Wechselregreßrecht  für  die  Nachmänner  seines  unmittelbaren
  Indossatars.  Diese  haben  jenem  In-*)

  Dasselbe  muß  von  einem  Wechselinbaber  gelten,
welcher  auf  Grund  eines  vor  der  Protesterbebung
vorhandenen  Blankoindossaments  den  Wechsel  von
einem  Blankoindossatar  erst  nach  der  Protesterhebung
  erlangte.

Ob  derselbe  als  Cessionar  erscheint,  muß  das  unterliegende
  Rechtsverhältniß  ergeben;  er  kann  auch  nur

..  htigter  sein.

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