374 Einreden in Wechselsachen.
Wechselkläger ein Indossatar ist, an welchen der
Wechsel namentlich oder in bianco erst nach Protesterhebung
Mangels Zahlung indossirt worden 5). Ein
solcher Indossatar 5) hat nur die Rechte seines Indossanten.
D. W.-O. Art. 16 Abs. 2 Art. 98
iff. 2.
f Derselbe Grundsatz findet auch im Falle der
Weiterbegebung eines Wechsels Anwendung, soferne
der Aussteller oder ein Indossant dieselbe im Wechsel
ausdrücklich untersagt hat.
Das Indossament eines „nicht an Ordre“
lautenden Wechsels hat keine wechselrechtliche
Wirkung, es begründet daher kein selbständiges
oder eigenes Recht für den Indossatar. D. W.-O.
il“ 9 Abs. II, Art. 98 Ziff. 2; Konf.-Prot. Nr. VI
S. 23.
Der Indossatar eines solchen Wechsels kann,
wenn das dem fraglichen Indossamente unterliegende
civilrechtliche Geschäft (Cession, Einkassirungsvollmacht
ic.) eine Rechtsausübung verleiht, nur das
wechselmäßige Recht des Remittenten ausüben und
muß sich alle Einreden aus der Person desselben
gefallen lassen.
Lautet auf einem Ordrewechsel ein Indossament
„nicht an Ordre“, so begründet eine weitere
Begebung des Wechsels gegen den Indossanten,
welcher das weitere Indossiren verboten hat, kein
Wechselregreßrecht für die Nachmänner seines unmittelbaren
Indossatars. Diese haben jenem In-*)
Dasselbe muß von einem Wechselinbaber gelten,
welcher auf Grund eines vor der Protesterbebung
vorhandenen Blankoindossaments den Wechsel von
einem Blankoindossatar erst nach der Protesterhebung
erlangte.
Ob derselbe als Cessionar erscheint, muß das unterliegende
Rechtsverhältniß ergeben; er kann auch nur
.. htigter sein.
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