Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

84 
des Großherzogthumes vom 18. März 1851, §. 15 Ziffer 6, gegen- 
über, auch dann steuerpflichtig seyen, wenn der Auszug von Eheleuten 
gemeinschaftlich bezogen werde und wenn, letztere als zwei getrennte Per- 
sonen betrachtet, für jede derselben die Hälfte des fraglichen Werthes 
weniger als 50 Thaler betrage und 
ob in denjenigen Fällen, wo dem Berechtigten, entweder anstatt der vor- 
behaltenen besonderen Auszugsleistungen oder auch weil solche bestimmte 
Auszugsleistungen überhaupt nicht festgestellt sind (vergleiche §. 6 des Gese- 
tzes vom 26. April 1833 über Ernährungsverträge), von Seiten des 
Verpflichteten nur Obdach, Beköstigung, Kleidung 2c. gewährt werde, der 
Geldwerth dieser Alimentation, dafern solcher zu 50 Thaler jährlich 
oder darüber zu veranschlagen sey, überhaupt der Besteuerung un- 
terliege. 
Nach der bestehenden Gesetzgebung sind beide Fragen bejahend zu be- 
antworten, da 
zu a) der Ehemann Nutznießer des Vermögens seiner Ehefrau und zur Be- 
streitung ihres Unterhaltes verpflichtet ist, mithin in der angedeuteten 
Beziehung eine Theilung des ermittelten Auszugswerthes nicht begründet 
erscheint, es wäre denn, daß die Ehefrau einen Theil des Auszuges 
für sich selbst vertragsmäßig besonders reservirt hätte; und da 
zu b) die Verabreichung der Alimentation im ersteren Falle auf der über- 
nommenen Verpflichtung zur Gewährung eines bestimmten Auszuges 
beruht und somit an die Stelle dieser Verpflichtung tritt, aber auch 
im letzteren Falle diese von dem Uebernehmer des damit belasteten 
Grundstücks zu leistende Alimentation unter den Begriff des Auszu- 
ges fällt. 
Die Großherzoglichen Rechnungsämter und die bestehenden Großherzoglichen 
Steuerlokal-Kommissionen sowohl, als auch die betheiligten Steuerpflichtigen werden 
daher hierdurch zur Nachachtung in den bezüglichen Fällen, unter wiederholter Hin- 
weisung auf die gesetzliche Strafe wegen unterbleibender Anmeldung von Aus- 
zügen zur Versteuerung, hierdurch aufmerksam gemacht. 
Weimar am 29. Februar 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
b
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.