Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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geben, nach Maßgabe der Verordnung vom 2. Juni 1854, uͤber die Erhebung 
der direkten Steuern und der Brandversicherungs-Beiträge, für die ungesäumte 
Beibringung und Einlieferung der diesfallsigen Gelder an die ihnen vorgesetzten 
Kassen und Einnahmestellen in den gesetzlich annehmbaren Münzsorten, ohne 
erst weitere besondere Anweisung hierüber zu erwarten, pflichtmäßig zu sorgen. 
Die bezüglichen Großherzoglichen Behörden werden unvergessen seyn, bei 
etwaiger Anzeige von Restanten nach Vorschrift der angezogenen Verordnung 
vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 das Erforder- 
liche ungefüumt zu verfügen. 
Weimar am 9. April 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
III. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst beschlos- 
sen haben, daß außer dem im F. 3 der Verordnung vom 31. Januar d. J. 
(Regierungs-Blatt Seite 76) bezeichneten fremden Staats-Papiergelde 
in den Gemeindebezirken von Berka a./W. und Gerstungen 
und auf dem an der Grenze der Gerstunger Flur belegenen 
Bahnhofe der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn 
auch die Kurhessischen Kassen-Anweisungen von dem in den §.§S#,# 1 und 
2 der erwähnten Verordnung enthaltenen Verbote bis auf Weiteres ausgeschlos- 
sen seyn sollen: so wird Solches hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar am 16. April 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf.
	        
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