Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

Artikel 8. 
Garantie. 
Zur Ergänzung der Bestimmungen des Artikels 62 des revidirten Postver— 
eins-Vertrages wird festgesetzt, daß für Beschädigung am Inhalte einer Sen— 
dung die Postverwaltungen nur dann zu haften haben, wenn eine vorhandene 
äußerlich erkennbare Beschädigung in unzweifelhafter unmittelbarer Beziehung 
zu der vorhandenen inneren Beschädigung steht. 
Außer diesem Falle tritt die Haftpflicht einer Postverwaltung wegen des 
Juhaltes nur dann ein, wenn ihr ein besonderes Verschulden und die geschehene 
Auflieferung eines unbeschädigten Inhaltes, sowie dessen gehörige Verpackung, 
vollständig nachgewiesen wird. 
Für Verluste und Beschädigungen, welche auf dem Transporte durch eine 
dem Vereine nicht angehörige Beförderungsanstalt eintreten, findet ein Ersatz- 
anspruch, den Vereins-Postverwaltungen gegenüber, nicht Statt. Dagegen ha- 
ben bei dießfalsigen Reklamationen zunächst diejenigen Postanstalten, von wel- 
chen die Sendungen unmittelbar dem Auslande zugeführt worden sind, den 
Aufgeber zu vertreten und denselben, falls ihre Bemühungen erfolglos bleiben 
sollten, alle vorliegenden Mittel (Urkunden über die Ablieferung der Sendung 
u. s. w.) an die Hand zu geben, welche ihn in den Stand setzen können, 
seine Ansprüche der ausländischen Beförderungsanstalt gegenüber selbst weiter 
zu verfolgen. 
Artikel 9. 
Naochnahmen 
Die Bestimmungen in dem Absatze 2 des rtilels 63 des revidirten Ver- 
eins-Vertrages wird dahin modificirt, daß die Ausbezahlung des Nachnahme- 
betrages am Orte der Aufgabe im Allgemeinen und selbst bei einer vorschrift- 
widrig verzögerten Einsendung der Rückscheine nicht eher verlangt werden kann, 
als bis der Rückschein mit der Bemerkung, daß die Einlösung erfolgt sey, zu- 
rück gefommen ist. 
Artikel 10. 
Zurückforderung von Postsendungen durch den Aufgeber. 
Der Absender ist befugt, über die der Postanstalt zur Beförderung über- 
gebenen Sachen so lange auf seine Kosten zu verfügen, als solche nicht an den 
von ihm bezeichneten Empfänger übergeben worden sind. 
Artikel 11. 
Aufhebung einzelner Artikel des revidirten Postvereins-Vertrages. 
Die Artikel 19, 21, 22, 23, 33 und 71 des revidirten Postvereins- 
Vertrages treten außer Geltung.
	        
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