Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch 
Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden nehmen, z. B. Spitzen, Seidenwaa— 
ren u. s. w., müssen nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichtes 
in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut be- 
schaffenen und nach Umständen emballirten Kisten u. s. w. verpackt seyn. 
Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich 
werden könnte, müssen so verpackt seyn, daß eine solche Beschädigung fern ge- 
halten wird. Mit Flüssigkeiten angefüllte kleinere Gefäße (Flaschen, Krüge 
u. s. w.) sind noch besonders in starken Kisten, Kübeln oder Körben zu ver- 
wahren. Fässer, in denen Flüssigkeiten zur Versendung kommen, müssen stark 
bereift und die Reifen gehörig befestiget seyn. 
Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen seynn, daß von dem In- 
halte des Gefäßes nichts herausdringen kann. 
Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und 
festgesiegelt seyn, daß sie ohne Verletzung der Sendungen und der Siegel nicht 
abgestreift oder geöffnet werden kann. 
8. 9. 
Verschluß. 
Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet 
seyn, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht bei— 
zukommen ist. (Wegen der Kreuz= und Streifband-Sendungen, sowie der Mu- 
stersendungen, vergleiche §.S. 13 und 14). 
Der Verschluß einer jeden Fahrpost-Sendung, mit Ausnahme der undekla- 
rirten in Briefform oder ähnlicher Form bis zum Gewichte von 16 Loth, sowie der 
Vorschuß= und Einzahlungs-Briefe, muß in Befestigung der Schlüsse durch Sie- 
gellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschaftes bestehen. 
Briefe mit deklarirtem Werthe (wegen der Geldsendungen, siehe §S. 10) 
müssen mit einem Kreuz-Convert und mit fünf Siegeln verschlossen seyn. 
8. 10. 
Verpackung und Verschluß der Geldsendungen. 
Briefe mit Geld oder Geldeswerth (Gold, Silber, Papiergeld, Werth- 
papiere u. s. w.) müssen mit einem haltbaren Kreuz-Couvert versehen und mit 
fünf Siegeln gut verschlossen seyn. 
Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder der- 
gleichen eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestiget seyn, daß eine 
Veränderung ihrer Lage während des Transports nicht Statt finden kann.
	        
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