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Briefe mit baarem Gelde dürfen das Gewicht von 8 Loth, Briefe mit
Papiergeld das Gewicht von 16 Loth nicht übersteigen.
Schwerere Geldsendungen sind in Packeten, Beuteln, Kisten oder Fässern
fest zu verpacken.
Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, sofern der Werth bei Pa-
piergeld nicht 3000 Thlr. oder 5000 fl. und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr.
oder 500 fl. übersteigt, dürken in Packeten von starkem, mehrfach umschlagenen
und gut verschnürten Papier versendet werden.
Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Ver-
packung in haltbarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt
und vernäht und die auswendige Naht versiegelt seyn.
Geldbeutel (Säcke), welche keine weitere Verpackung erhalten, müssen von
wenigstens doppelter Leinwand, die Naht darf nicht auswendig, der Kropf nicht
zu kurz, und da, wo der Knoten geschürzt ist und außerdem über beiden Schnur-
enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt seyhn. Die Schnur, welche den
Kropf umgibt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Derglei-
chen Sendungen sollen nicht über 50 Pfund schwer seyn.
Die Geldkisten mussen von starkem Holz angefertiget, gut gefügt und fest
vernagelt seyn, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden
Deckeln versehen und Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen seyn,
daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere
Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben (Hamschlingen) versehen seyn.
Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an
beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt seyn, daß ein Oeffnen des
Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.
Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt
gerollt seynn. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Benteln oder Packeten
verpackt seyn.
8. 11.
Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände.
Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden Gegen-
stände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Rei-
bung, Luftzudrang oder Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende
Flüssigkeiten. Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuerwerksgegenstände, Reib-
oder Streich-Zünder, Schießbaumwolle, Phosphor, Knallgold, Knallsilber, Knall-
quecksilber, Aether oder Naphta, Mineral-Säuren u. s. w.