Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Briefe mit baarem Gelde dürfen das Gewicht von 8 Loth, Briefe mit 
Papiergeld das Gewicht von 16 Loth nicht übersteigen. 
Schwerere Geldsendungen sind in Packeten, Beuteln, Kisten oder Fässern 
fest zu verpacken. 
Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, sofern der Werth bei Pa- 
piergeld nicht 3000 Thlr. oder 5000 fl. und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr. 
oder 500 fl. übersteigt, dürken in Packeten von starkem, mehrfach umschlagenen 
und gut verschnürten Papier versendet werden. 
Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Ver- 
packung in haltbarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt 
und vernäht und die auswendige Naht versiegelt seyn. 
Geldbeutel (Säcke), welche keine weitere Verpackung erhalten, müssen von 
wenigstens doppelter Leinwand, die Naht darf nicht auswendig, der Kropf nicht 
zu kurz, und da, wo der Knoten geschürzt ist und außerdem über beiden Schnur- 
enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt seyhn. Die Schnur, welche den 
Kropf umgibt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Derglei- 
chen Sendungen sollen nicht über 50 Pfund schwer seyn. 
Die Geldkisten mussen von starkem Holz angefertiget, gut gefügt und fest 
vernagelt seyn, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden 
Deckeln versehen und Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen seyn, 
daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere 
Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben (Hamschlingen) versehen seyn. 
Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an 
beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt seyn, daß ein Oeffnen des 
Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt 
gerollt seynn. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Benteln oder Packeten 
verpackt seyn. 
8. 11. 
Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände. 
Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden Gegen- 
stände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Rei- 
bung, Luftzudrang oder Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende 
Flüssigkeiten. Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuerwerksgegenstände, Reib- 
oder Streich-Zünder, Schießbaumwolle, Phosphor, Knallgold, Knallsilber, Knall- 
quecksilber, Aether oder Naphta, Mineral-Säuren u. s. w.
	        
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