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Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Deklaration oder mit
Verschweigung des Inhaltes der Sendung zur Post aufgeben, haben — vor-
behaltlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — für jeden daraus entste-
henden Schaden zu haften.
12.
Zur Postbeförderung beding; zugelassene Gegenstände.
Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verorrten und der
Fäulniß ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, sowie Bäume, Sträucher
und dergleichen, ferner lebende Thiere, können von den Postanstalten zurückge-
wiesen werden.
Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung an-
genommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schach-
teln verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die
Natur des Inhaltes der Sendung, oder durch die Beschaffenheit der Verpackung
auf dem Trausporte, eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist.
Wenn Flüssigkeiten als solche nicht deklarirt sind, so hat der Absender den
Schaden zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen
anderen Postgütern verursacht wird.
Das Gewicht einer Fahrpost-Sendung soll im Allgemeinen 100 Pfund
nicht erheblich übersteigen. Den einzelnen Postverwaltungen bleibt unbenommen,
sich wegen Annahme eines höheren Maximal-Gewichtes für den gegenseitigen
Verkehr zu verständigen.
8. 13.
Kreuzband- Sendungen.
Zeitungen, Journale, periodische Werke, Druckschriften, durch den Druck,
durch Lithographie oder Metallographie vervielfältigte Musikalien, Kataloge,
Prospekte, Preis-Courante, Lotterie-Gewinnlisten, Anfündigungen und sonstige An-
zeigen, desgleichen Korrektur-Bogen ohne beigefügtes Manuskript, müssen, wenn
die Krenzband-Tare Anwendung finden soll, uneingebunden oder broschirt unter
schmalem Skreif= oder Kreuz-Bande eingeliefert werden.
Uebrigens muß das Streif= oder Kreuz-Band dergestalt angelegt seyn,
daß dasselbe abgestreist und die Beschränkung des Inhaltes der Sendung auf
Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann.
Die Versendung der bezeichneten Gegenstände unter Streif= oder Kreuz-
Bande ist unzulässig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w.
außer der Adresse geschriebene oder auf andere Weise, z. B. durch Stempel
oder Druck, beigefügte Ziffern oder Zusätze erhalten haben. Es kann jedoch
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