Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

118 
2) die recommandirten Briefe, Briefe mit Waarenproben und Kreuzband- 
Sendungen 
mit dem Stempel „Recommandirt (Chargé, rekomm.)“ 
in rother Farbe (deßgleichen auch bei dem Eingange dieser Sendungen 
vom Auslande); 
3) dieselben Gegenstände, wie zu 1 und 2 soweit als thunlich bei der 
Uebernahme vom Auslande oder von der Postanstalt eines anderen Ver- 
einsstaates 
mit dem Stempel des Ortes und Datums der übernehmenden 
Postanstalt 
auf der Rückseite; 
4) die Freimarken 
mit dem landesüblichen Entwerthungsstempel. 
Es bleibt den einzelnen Vereinsstaaten unbenommen, außerdem bei fran- 
kirten Briefen einen Frankirungsstempel, und bei unfrankirten Briefen einen die 
Höhe des Porto anzeigenden Stempel (in blauer Farbe) anzuwenden. 
S. 32. 
Franko-Verzeichnung. 
Wenn Postsendungen nicht mit Marken oder gestempelten Couverts frankirt 
sind, so ist das baar erhobene Franko auf der Adresse der Briefe, Begleitbriefe 
oder Adreßpackete unten links in der Ecke in kleinen Zahlen roth zu vermerken 
und nöthigenfalls an dieser Stelle das Franko-Zeichen hinzuzufügen. 
Das außer dem Franko erhobene Weiter-Franko wird in so vielen Beträ- 
gen, als Postverwaltungen an demselben Theil nehmen, in Bruchform unter 
das Franko gesetzt. 
Bei Briefen nach dem Auslande, welche mit Marken frankirt sind, ist 
das fremde Franko unten links mit dem Beisatze: „Weiter-Franko“ („W. F.“) 
anzusetzen. 
K. 33. 
Retour- Recepisse. 
Den rekommandirten Briefen wird nur in dem Falle, wenn der Absender 
den vollzogenen Ablieferungsschein (Retour-Recepisse) verlangt hat, das Formu- 
lar dazu nach folgendem Muster gleich am Aufgabeorte beigefügt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.