121
Die Nummer ist auf den betreffenden Fahrpost-Sendungen und auch auf
den dazu gehörigen Begleitbriefen mittelst gedruckter Zettel anzubringen.
8. 36.
Briefpost- und Fahrpost-Sendungen.
Die Expedition der Briefpost= und Fahrpost-Gegenstände erfolgt durchweg
getrennt.
Zur Briefpost gehören:
1) Briefe von allerhöchsten und höchsten Mitgliedern der Regenten-Familien
der Postvereins-Staaten und von des Herrn Fürsten von Thurn und
Taxis Durchlaucht, sowie an dieselben;
2) Briefe ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 4 Loth;
3) schwere Briefe bis zum Gewichte von 16 Loth, deren Beförderung mit
der Briefpost Seitens des Aufgebers durch einen Beisatz auf der Adresse
oder durch Frankirung mit Marken verlangt ist;
4) rekommandirte Briefe;
5) Briefe mit Waarenproben, Kreuz= oder Streifband-Sendungen, Zei-
tungen, Recepisse, Rückmeldungen, postamtliche Anfragen, Laufzettel und
dergleichen;
6) die portofreien (amtlichen) Dienst-Korrespondenzen bis zum Gewichte von
1 Pfund.
Zur Fahrpost sind zu rechnen:
1) gewöhnliche Briefe über 4 Loth, deren Beförderung mit der Briefpost
Seitens des Aufgebers nicht vorgeschrieben ist;
2) Briefe mit deklarirtem Werthe;
3) Briefe, auf welche baare Einzahlungen Statt gefunden haben;
4) Briefe mit Postvorschüssen (Nachnahmebriefe);
5) Gelder und Päckereien aller Art.
8. 37.
Eintragung in die Karten.
Rekommandirte Briefe werden namentlich in die Karten eingetragen.
Gleich den rekommandirten Briefen werden in die Karten speziell einge-
tragen: