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haben, und Begleitbriefe, zu welchen Poststücke mit deklarirtem Werthe
gehören, in eine besondere Abtheilung der Karte (Geldkarte) eingetragen.
2) Die Ueberlieferung der Fahrpost-Stücke erfolgt zwischen den Vereins-Post-
anstalten, je nach den Verkehrsverhältnissen, entweder
a) in bloßgehenden Kartenschlüssen, oder
b) in geschlossenen Beuteln, oder
I0) in geschlossenen Körben, Kisten oder Felleisen.
3) Bei der Spedition in geschlossenen Beuteln werden in letztere aufgenommen:
a) alle Briefe und Packete mit baarem Gelde oder Papieren von
Geldeswerth, soweit sie sich nach ihrer Beschaffenheit und ihrem
Umfange dazu eignen;
b) alle Sendungen von geringem Umfange mit oder ohne deklarirtem
Werthe bis zu dem Gewichte von 16 Loth, sofern dieselben nicht
nach den Zollvorschriften einzeln überliefert werden müssen;
c) alle Begleitbriefe, Deklarationen, Briefe mit Baareinzahlungen oder
Nachnahmen u. s. w.
Die übrigen zur Spedition in Beuteln nicht geeigneten Sendungen
eines Kartenschlusses werden in der Karte, sofern diese nicht eine beson-
dere Rubrik für Wagenstücke schon enthält, mit W („Wagenstück“) be-
zeichnet.
4) Befindet sich in einem Kartenschlusse nur Ein Geldbrief, so wird der-
selbe den unter Nr. 3, lit. c angeführten Briefen beigefügt.
Sind dagegen zwei oder mehre Briefe mit deklarirtem Werthe vor-
handen, so wird aus denselben ein besonderes Geldbrief-Packet formirt
und dieses dergestalt verschnürt und versiegelt, daß der Inhalt des Packe-
tes dadurch nicht leidet, gleichwohl aber so gesichert ist, daß demselben
ohne Verletzung der Verpackung oder Versiegelung nicht beigekommen
werden kann.
Ist eine besondere Geldkarte angefertiget, so werden außer den Geld-
briefen auch alle übrige in der Geldkarte eingetragene Begleitbriefe
u. s. w. in das Geldbrief-Packet, der Reihenfolge nach, mit aufgenommen.
Das Geldbrief-Packet wird mit der Bezeichnung: „Geldbrief-Packet“
versehen, bis auf die einzelnen Loththeile genau gewogen und das ermit-