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telte Gewicht mit der Stückzahl der, im Packete enthaltenen Briefe so-
wohl auf dem Packete selbst oben links, als auch am Schlusse der Karte
vorgemerkt.
Bei der Abfertigung wird das Geldbrief-Packet mit den übrigen, im
Beutel zu versendenden Fahrpost-Stücken, sowie mit den, in ein eigenes
Bund, obne weitere Gewichtserhebung vereinigten übrigen Briefen und
den Deklarationen, sofern nicht die offene Versendung der letzteren durch
die Zollbehandlung bedingt ist, in den Fahrpost-Beutel verpackt, dieser am
Kropfe fest verschnürt, mindestens auf den beiden Enden der Schnur mit
einem deutlichen Abdrucke des Dienstsiegels verschlossen und sodann gewogen.
Das ermittelte Gewicht wird gleich jenem des Geldbrief-Packetes mit
der Stückzabl der im Beutel enthaltenen Sendungen am Schlusse der
Karte vermerkt und diese den Cours-Papieren offen beigelegt. Es bleibt
übrigens die Anwendung besonderer Frachtzettel, da, wo sie eingeführt
sind, unbenommen.
Die in Verwendung kommenden Beutel müssen von starkem Leinen oder
Zwillich, ohne Naht, oder von Leder seyn und die Bezeichnung: „Fahr-
post“ mit dem Namen des Absendungs= und Bestimmungs-Ortes auf
sich tragen.
Bei Uebernahme der Beutel am Bestimmungsorte wird vor Allem die
Beschaffenheit des Beutels und dessen Verschluß untersucht, das Gewicht
durch sorgfältiges Nachwiegen kontrolirt und der Beutel selbst in der
Art geöffnet, daß lediglich die Schnur in der Nähe des Knotens durch-
schnitten, Knoten und Siegel selbst aber unverletzt erhalten wird.
Daeselbe wird bei Behandlung der Geldbrief Packete beobachtet.
Alle bei dem Auspacken eines Beutels oder Geldbrief-Packetes abge-
nommene Bindfäden, Papierumschläge und Siegel-Abdrücke werden bis auf
den kleinsten Theil sorgfältig zusammen gehalten, und erst dann, wenn
die Revision des Inhaltes ohne Anstand vollzogen ist, bei Seite geschafft.
7) Ist bei der Uebernahme der Beutel oder das Geldbrief-Packet an seinem
Verschlusse oder sonst beschädiget, oder ergiebt sich bei Kontrole des Ge-
wichtes eine Differenz mit den bezüglichen Vormerkungen in der Karte,
so darf die Oeffnung und Revision des Beutels oder des Geldbrief-Packe-
tes, soweit dieß ausführbar ist, nur unter Beiziehung des Kondukteurs
oder sonstigen Postbegleiters, welcher den Beutel überlieferte, sonst aber