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Kapital in den obgedachten Münzsorten an den Inhaber dieser Schuld-
verschreibung, gegen Rückgabe der letztern und des dazu gehörigen Talons
nebst den noch nicht verfallenen Coupons, durch die aus den Mitteln der
Großberdoglichen Haupt-Staatskasse dotirte Staatsschulden-Tilgungskasse
baar und in unzertrennter Summe wieder abzuführen, inzwischen aber
durch dieselbe Kasse, gegen Abgabe der betreffenden Coupons, mit drei
und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen.
Die Verzinsung und Rückzahlung der Eingangs gedachten Anleihe von
Fünf Hundert Tausend Thalern, an welcher der Inhaber der gegenwärtigen
Schuldverschreibung mit der darin verbrieften Summe von .. Thalern
Theil hat, erfolgt nach Maßgabe der durch das Finanz-Departement des
Großherzoglichen Staats-Ministeriums unter dem 30. April 1856 in dem
Regierungs-Blatte des Großherzogthumes bekannt gemachten Bestimmun-
gen, welche als Darlehnsbedingungen ebenso gelten sollen, als ob sie in
dieser Schuldverschreibung wörtlich aufgenommen wären.
Damit aber der Inhaber dieser unserer Schuldverschreibung wegen des
Kapitales, der Zinsen und der Unkosten desto zuverlässiger gesichert seyn
möge, so setzen wir ihm mit Beziehung auf F. 395 des Gesetzes vom
6. Mai 1839 über das Recht an Faustpfändern und Hypotheken die
jetzigen und künftigen staatsfiskalischen Einkünfte der gesammten Lande zu
einer wahren und ausdrücklichen Hypothek dergestalt ein, daß derselbe sich
benöthigten Falles sowohl des Kapitales, als der Zinsen und der Unkosten
halber daran zu halten und davon bezahlt zu machen Fug und Macht
haben, auch dagegen uns und jedesmalige ständische, zum Landtage Ab-
geordnete, sowie sämmtliche Stände und Unterthanen des Großherzogthu-
mes, soweit sie solches betreffen kann, nichts als baare Bezahlung
schützen soll.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, unter Entsagung aller und
jeder gedenkbaren Einreden und Ausflüchte, sich der Verfassung gemäß
eigenhändig unterschrieben, auch das bandtageinfegel beidrucken lassen.
So geschehen Weimar 2a 18.
(Siegel.)
Im Namen des Landtages.
Der Vorstand.
(Namen.)
Der erwählte kunahe Ausschuß.
Namen.)