Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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weise in verschiedenen Häfen für den Handel zu loͤschen (comercio de escala) 
und das Recht, an einem Küstenpunkte Güter einzunehmen und sie nach einem 
anderen Küstenpunkte desselben Gebietes zu verführen (cabotage) nicht in- 
begriffen. 
Artikel 3. 
Die jedem der kontrahirenden Theile zugehörigen Schiffe sollen in dem Ge- 
biete des anderen Theiles hinsichtlich der Lasten= oder Tonnen-Gelder, der Leucht-, 
Hafen-, Lootsen-, Quarantaine-Gelder, ferner des Bergelohnes im Falle von 
Havarie oder Schiffbruch, sowie hinsichtlich anderer ähnlichen, seyen es allge- 
meine oder örtliche Lasten, keinen anderen oder höheren Abgaben unterworfen 
werden, als denen, welche die nationalen Schiffe dort gegenwärtig entrichten 
oder künftig entrichten werden. 
Artikel J. 
Es sollen in den Mexikanischen Häfen für die Einfuhr und Ausfuhr von 
was immer für Waaren auf Schiffen der kontrahirenden Deutschen Staaten 
und ebenso in den letzteren für die Einfuhr und Ausfuhr von was immer für 
Waaren auf Mexikanischen Schiffen keine anderen oder höheren Abgaben erho- 
ben werden, als diejenigen, welche von denselben Waaren erhoben werden, wenn 
solche auf National-Schiffen eingeführt werden; und die Produkte und Waaren 
Mexikanischen Ursprunges, eingeführt auf nicht Mexikanischen Schiffen, sofern 
nach den bestehenden Gesetzen deren Einfuhr erlaubt ist, sollen angesehen und 
behandelt werden, als wären sie eingeführt auf Mexikanischen Schiffen, ebenso 
wie die Produkte und Waaren mit Ursprung aus den kontrahirenden Deutschen 
Staaten, sofern nach den bestehenden Gesetzen deren Einfuhr erlaubt ist, ein- 
geführt in den Häfen von Mexiko auf nicht diesen Staaten zugehörigen Schif- 
fen so angesehen und behandelt werden sollen, als wären sie auf Schiffen die- 
ser Staaten eingeführt, vorausgesetzt, daß eben dieselbe Gleichstellung von 
Schiffen und Waaren irgend einer anderen begünstigtesten Nation gewährt werde. 
Jede Waare, welche für ihren Konsum oder Durchgang gesetzlich auf den 
Schiffen der begünstigtesten Nation in die Häfen der kontrahirenden Theile ein- 
geführt, oder von dort ausgeführt werden darf, soll in gleicher Weise gegen- 
seitig auf Schiffen der beiden kontrahirenden Theile eingeführt und ausgeführt 
werden dürfen, was auch immer ihr Ursprung, ihre Bestimmung oder der Ort 
sey, von dem sle ausgeführt wird.
	        
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