156
Artikel 16.
Beide Theile behalten allen Deutschen Staaten, welche in der Folge in
den Dentschen Zollverein eintreten, das Recht vor, dem gegenwärtigen Vertrage
beizutreten.
Artikel 17.
Gegenwärtiger Vertrag soll acht Jahre hindurch, angerechnet vom Tage
der Ratiflcations-Auswechselung, gültig seyn, und wenn zwölf Monate vor dem
Ablaufe dieses Zeitraumes keiner von den kontrahirenden Theilen dem anderen
mittelst einer offiziellen Erklärung seine Absicht, die Wirkung des Vertrages
aufhören zu lassen, kund thun sollte, so soll letzterer noch ein Jahr über die-
sen Zeitraum hinaus und so fortdauernd bis zum Ablaufe von zwölf Monaten
nach einer solchen Erklärung, zu welcher Zeit auch diese erfolgen mag, ver-
bindlich bleiben.
Artikel 18.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifücirt und die Ratificationen in der
Hauptstadt Mexiko spätestens im nächsten Monat Dezember ausgetauscht werden.
Bis dahin bleiben die Verträge Mexiko's mit der Krone Preußen vom
18. Februar 1831 und mit der Krone Sachsen vom 4. Oktober desselben
Jahres in Gültigkeit.
Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten den gegen-
wärtigen Vertrag unterschrieben und mit ihren Wappen untersiegelt in der
Hauptstadt Mexiko, am zehenten Tage des Monats Juli des Jahres Eintausend
achthundert fänf und fünfzig.
(eig.) Emil Carl Heinrich Freiherr von Richthofen.
G
(eig.) Dr. Manuel Diez de Bonilla.
G