Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

üegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Weimar. 11. Jum 1836. 
  
Nummer 15. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛe. 
Nachdem die zwischen Unserem Großherzogthume und dem Herzogthume 
Sachsen-Meiningen in Ansehung der Landeshoheit über den Ort und das Gut 
Unterrohn obwaltende Differenz durch kompromissarische Entscheidung des Groß- 
herzoglichen und Gesammt-Oberappellationsgerichts zu Jena definitiv dahin er- 
ledigt worden ist, daß diese Landeshoheit dem Herzoglichen Hause Sachsen- 
Meiningen für zuständig zu erachten und mithin nebst allem, was dazu gehö- 
rig, demselben einzuräumen und zu überlassen ist: so verordnen Wir hierdurch, 
daß Unsere Behörden sich der Ausübung aller Hoheitsrechte hinsichtlich des ge- 
dachten Ortes und Gutes Unterrohn von jetzt an enthalten, indem Wir die Bewoh- 
ner von Unterrohn ihrer Pflichten, mit welchen sie Uns und Unserem Groß- 
berzogthume verbunden waren, mit der Bedeutung entlassen, daß sie nunmehr 
die Befehle und Anordnungen der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Behörden 
anzunehmen und denselben Folge zu leisten haben; alles dieses jedoch gänzlich 
unbeschadet dem Unserem Kammer-Fiskus zustehenden und verbleibenden Besitze 
und Eigenthume an Unserem Kammergute Unterrohn und allen Zubehörungen 
desselben. 
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