Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Gesellschaft erstattet wird. In den General-Versammlungen kommen alle Ge- 
genstände und Anträge zur Berathung und Beschlußfassung, welche der Ver- 
waltungsrath vorlegt. Auch Anträge von Aktionären, welche zusammen wenig- 
stens zwanzig Aktien besitzen, müssen in den General-Versammlungen zur Be- 
rathung und Beschlußfassung gestellt werden, wenn sie dem Verwaltungsrathe 
mindestens sechs Wochen vorher schriftlich übergeben sind und sich bei der zu 
stellenden Unterstützungsfrage mindestens der zehente Theil der anwesenden und 
vertretenen Stimmen für die Berathung und Beschlußfassung ausspricht. — 
Dießfallsige Anträge der Aktionäre sollen wenigstens acht Tage vor der General- 
Versammlung auf dem Büreau der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre offen 
gelegt werden. 
Eine Angabe der in der General-Versammlung zur Beschlußfassung zu 
bringenden Gegenstände ist in der Einladung dann erforderlich, wenn über Ab- 
änderungen oder Ergänzungen des Statuts oder über Auflösung der Gesellschaft 
beschlossen werden soll. 
Außerdem müssen auch die in einer außerordentlichen General-Versamm- 
lung zur Beschlußnahme kommenden Gegenstände in der Einladung summarisch 
bekannt gemacht werden. 
Wenn Aktionäre, welche zusammen achthundert Aktien besitzen, eine außer- 
ordentliche General-Versammlung bei dem Verwaltungsrathe beantragen, so 
muß der Verwaltungsrath diesem Antrage Statt geben. 
Die Einladung zu den General-Versammlungen erfolgt durch den Ver- 
waltungsrath in den Blättern der Gesellschaft, und zwar zwei Mahl, das letzte 
Mahl aber mindestens vierzehen Tage vor der General-Versammlung. 
Alle General-Versammlungen werden am Sitze der Gesellschaft abgehalten. 
B. Von dem Verwaltungsratbe. 
8. 21. 
Der Verwaltungsrath vertritt die Gesellschaft und deren Interessen nach 
Innen und Außen und berechtigt und verpflichtet die Gesellschaft unbedingt 
durch alle Namens derselben vorgenommene Handlungen, welche dieses Statut 
nicht der Beschlußfassung der General-Versammlung zuweist. 
Er entscheidet uͤber die Erwerbung und Veräußerung von Immobilien, 
über Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien, sowie über Plan und 
Umfang der zu errichtenden Etablissements. Er beschließt über alle Verträge, 
welche sich auf die Regulirung der Preise und des Absatzes der Produkte der 
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