Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Gesellschaft beziehen. Er fordert die Einzahlungen auf die Altien ein und setzt 
den Tag und den Ort der Einzahlungen fest. Er ernennt und entläßt die Di- 
rektoren und andere Beamten der Gesellschaft. Er bestimmt deren Gehalte 
und deren Dienststellungen. 
Er ist berechtigt über Alles, was das Interesse der Gesellschaft betrifft, 
Verträge abzuschließen, Wechsel zu zeichnen, die Gesellschaft als Klägerin und 
Verklagte bei Gericht zu vertreten, Mandatare mit Spezial-Vollmachtsbefug- 
nissen zu bestellen, sich zu vergleichen, zu kompromittiren und zu substituiren. 
Er ist befugt, eins oder mehre seiner Mitglieder, sowie auch einen oder 
mehre Direktoren und andere Beamte der Gesellschaft zu bestimmten Geschäf- 
ten zu delegiren und diesen die erforderlichen Vollmachten auszufertigen. 
Er wird besonders ermächtigt, entweder aus seiner Mitte, oder aus der 
Zahl der Gesellschaftsbeamten ein, zwei oder drei Bevollmächtigte — je nach 
seiner Wahl — zu ernennen, welche den öffentlichen Behörden und Privaten 
gegenüber die Gesellschaft mit sämmtlichen vorstehend hervorgehobenen Befug- 
nissen oder einem Theile derselben verpflichten und berechtigen können. 
8. 22. 
Der Verwaltungsrath besteht aus sieben Mitgliedern, welche für die Dauer 
von je fünf Jahren in der ordentlichen General-Versammlung mittelst gehei- 
men Skrutiniums durch absolute Stimmenmehrheit aus der Zahl der Aktionäre 
gewählt werden und den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter unter sich zum 
gerichtlichen oder notariellen Protokolle wählen. — 
Die Ausfertigungen der Protokolle legitimiren den Verwaltungsrath und 
dessen Vorsitzenden. 
Wenn nach Ablauf der ersten fünf Jahre (F. 23) ein Mitglied des Ver- 
waltungsrathes während des Laufes seiner Funktions-Jahre austritt, so wäh- 
len die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrathes sofort aus der Zahl der 
wahlfähigen Aktionäre Einen, der die Stelle des ausgetretenen Mitgliedes bis 
zur nächsten General-Versammlung einnimmt; in dieser nächsten General- 
Versammlung wird die erledigte Stelle durch Wahl der General-Versammlung 
für die ganze Dauer, welche das ausgetretene Mitglied noch fungirt haben 
würde, wieder besetzt. 
Als Mitglied des Verwaltungsrathes kann nur derjenige Aktionär gewählt 
werden, der mindestens zehen Aktien besitzt. 
Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei dem Antritte seines Amtes für die 
ganze Dauer desselben zehen Aktien bei der Gesellschaft zu deponiren, welche
	        
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