Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Derselben Genehmigung bedarf es bei der Veräußerung eines Immobilis, 
dessen Verkaufspreis mehr als zehentausend Thaler beträgt, sowie bei Negoci- 
rung von Darlehen und Pfandbestellungen. 
s. 26. 
In der jährlichen ordentlichen General-Versammlung ist dem Verwaltungs- 
rathe Decharge zu ertheilen. 
Um die General-Versammlung zu einem Beschlusse über die Decharge- 
Ertheilung zu befähigen, werden bei der jedesmaligen ordentlichen General- 
Versammlung nach absoluter Stimmenmehrheit aus der Zahl der stimmberech- 
tigten Aktionäre drei Kommissare erwählt, welche die für das laufende Jahr 
demnächst angefertigten Bilanzen und Rechnungen zu prüfen und in der näch- 
sten ordentlichen General-Versammlung über die Rechnungs= und Bilanz-Prü- 
fung Bericht zu erstatten haben. 
Die Rechnung wird in allen den Punkten für dechargirt angenommen, 
bei welchen die General-Versammlung keine Monita zieht oder die von den 
Kommissaren gezogenen Monita für erledigt annimmt. 
8. 27. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes erhält für seine Mühewaltung eine 
jährliche fixe Entschädigung von Zweihundert und fünfzig Thalern. Außerdem 
werden demselben die Reisekosten und sonstigen baaren Auslagen erstattet. 
C. Von der Direktion. 
8. 28. 
Zur speziellen Leitung der technischen und kaufmännischen Geschäfte der 
Gesellschaft werden von dem Verwaltungsrathe einer oder mehre Direktoren 
ernannt werden, deren Pflichten und Befugnisse der Gesellschaft, den öffent- 
lichen Behörden und Dritten gegenüber, der mit dem Verwaltungsrathe zu 
schließende Vertrag und die von diesem zu ertheilende Vollmacht (§. 21) festsetzt. 
# 20. 
Die Namen der Mitglieder der Direktion, sowie alle in derselben eintre- 
tenden Personal-Veränderungen sind von dem Verwaltungsrathe durch die Blät- 
ter der Gesellschaft bekannt zu machen. Diese Bekanntmachungen dienen den 
Mitgliedern der Direktion als Legitimation.
	        
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