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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
rc. ꝛc.
In der Sitzung der deutschen Bundesversammlung vom 6. Juli 1854
ist der nachstehende Beschluß zur Verhinderung des Mißbrauches der Presse ge-
faßt worden:
„Unter Vorbehalt der Befugniß der höchsten und hohen Bundesregierungen,
nach Bedürfniß eingreifendere Anordnungen zu treffen, werden nachstehende allge-
meine Bestimmungen zur Verhinderung des Mißbrauches der Presse
festgesetzt.
8. 1.
Alles was durch gegenwärtigen Bundesbeschluß in Bezug auf Druckschrif-
ten angeordnet wird, findet nicht bloß auf Erzeugnisse der Buchdruckerpresse,
sondern auch auf alle andere durch mechanische Mittel vorgenommene Ver-
vielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen seine Anwendung.
8. 2.
Zur Ausübung des Gewerbes eines Buchdruckers oder Steindruckers, Buch-
händlers oder Kunsthändlers, Antiquars, Inhabers einer Leih-Bibliothek oder
eines Lese-Kabinets und Verkäufers von Zeitungen, Flugschriften und bildlichen
Darstellungen soll in allen Bundesstaaten die Erlangung einer besondern per-
sönlichen Konzession (obrigkeitlichen Bewilligung) erforderlich und nur denjenigen
Gewerbetreibenden, welche eine solche Konzession (obrigkeitliche Bewilligung) er-
langt haben, die Erzeugung von Duruckschriften und der gewerbemäßige Verkehr
mit denselben, nach Maßgabe der Konzession (obrigkeitlichen Bewilligung), ge-
stattet seyn.
Die Einziehung der Konzession (obrigkeitlichen Bewilligung) im Falle des
Mißbrauches des Gewerbebetriebes kann nicht nur in Folge gerichtlicher Verur-
theilung, sondern auch auf administrativem Wege erfolgen; auf letzterem jedoch
nur dann, wenn nach vorausgegangener wiederholter schriftlicher Verwarnung
oder nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung die vorerwähnten Gewerbetreibenden
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