189
erforderliche Anzeige oder Genehmigung der zuständigen Polizei-Behörde voraus-
gegangen ist.
Zu §. 4 des Bundesbeschlusses:
Art. 10.
Der Ausdruck „Drucker“ ist hier gleichbedeutend mit „Druckereibesitzer",
der Ausdruck „Name des Druckers“ gleichbedeutend mit „Firma der Druckerei".
Zu §F. 5 des Bundesbeschlusses:
Art. 11.
Die Ueberreichung eines Exemplars der Druckschriften soll gegen eine auf
Verlangen auszustellende Empfangsbescheinigung bei dem Bezirks-Direktor, so-
fern dieser im Orte der Druckerei oder des Verlegers seinen Sitz hat, wenn
dieses aber nicht der Fall ist, bei der Orts-Polizeibehörde geschehen. Das
Staats-Ministerium kann anstatt der Orts-Polizeibehörde auch einen andern
Beauftragten bestellen, sobald dieses aus besonderen Gründen ihm zweckmäßig
erscheint.
Bei Druckschriften von zwanzig oder mehr Bogen tritt die Verpflichtung
zur Ueberreichung eines Exemplars nicht ein.
Art. 12.
Verpflichtet zur Ueberreichung ist, gleichviel ob die Druckschrift im In-
lande oder im Auslande gedruckt wurde, der inländische Verleger, oder im Falle
des Selbstvertriebes der inländische Verfasser oder Herausgeber. Bei im In-
lande gedruckten, aber im Auslande verlegten oder herausgegebenen Druckschrif-
ten trifft die Verpflichtung den inländischen Drucker.
Zu §. 6 des Bundesbeschlußses:
Art. 13.
Zu den ausgenommenen kleineren Preßerzeugnissen sollen namentlich auch
gerechnet werden: alle nach Art. 9 von der polizeilichen Erlaubniß unabhän-
gige öffentliche Anschläge, ferner Preis-Kourante, Frachtbriefe, Avis-Briefe,
Wechsel, Kassenzettel, Anweisungen, Kours-Zettel, Fakturen, Versendelisten,
Versende= und Verlang-Zettel, Rechnungsabschlüsse, Bänder zur Versendung
von Drucksachen, Bücherumschläge, insoweit sie nur Büchertitel enthalten, Titel
und Bücherrücken, Tabellen-Schemata, Schemata zu Ausfertigungen öffentlicher