Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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den, so werden Zuwiderhandlungen gegen das Verbot oder die Beschränkung, 
insoweit nicht für einzelne Handlungen schwerere Strafandrohungen bestehen oder 
künftig eintreten, nach den Grundsätzen des Art. 19 dieser Verordnung mit 
Polizei-Strafe belegt. Gleiches gilt von der dem zweiten Satze im F. 24 des 
Bundeobeschlusses zuwider laufenden Veröffentlichung der Namen von Geschwo- 
renen und der Schriftstücke eines Strafverfahrens. 
Urkundlich haben Wir diese Veromnung höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 25. Juni 1856. 
&∆ Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Verordnung 
über die Ausführung des Bundesbeschlus- 
ses vom 6. Juli 1854 zur Verhinde- 
rung des Mißbrauches der Presse.
	        
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