Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Artikel 1. 
Die Schiffe Preußens und jedes der übrigen Staaten des Zollvereines, 
welche in die Häfen der freien Hansestadt Bremen eingehen oder von dort aus- 
gehen werden, und umgekehrt, die Bremischen Schiffe, welche in die Häfen des 
Königreiches Preußen oder eines anderen Staates des gedachten Vereines ein- 
gehen oder von dort ausgehen werden, sollen ohne Rücksicht auf ihren Abgangs- 
oder Bestimmungs-Ort hinsichtlich aller das Schiff treffenden Abgaben, welcher 
Art oder Benennung dieselben seyen, mögen sie im Namen oder zum Vortheile 
der Regierung oder zum Vortheile öffentlicher Beamten, Ortsverwaltungen oder 
Anstalten irgend einer Art erhoben werden, auf demselben Fuße behandelt wer- 
den wie die National-Schiffe. 
Artikel 2. 
Alle Erzeugnisse und andere Gegenstände des Handels, deren Einfuhr oder 
Ausfuhr nach oder aus den Staaten der hohen vertragenden Theile gesetzlich 
auf National-Schiffen wird Statt finden können, sollen ohne Unterschied ihrer Her- 
kunft und Bestimmung auch auf Schiffen des anderen Theiles dorthin eingeführt 
oder von dort ausgeführt werden können. 
Artikel 3. 
Waaren jeder Art, ohne Unterschied ihres Ursprunges oder Eigenthümers, 
die, von welchem Lande es sey, durch Schiffe des Zollvereines in die Häfen 
Bremens, oder durch Bremische Schiffe in diejenigen des Zollvereines eingeführt 
werden, desgleichen Waaren, die, für welche Bestimmung es sey, aus den Häfen 
des Zollvereines durch Bremische Schiffe, oder aus den Häfen Bremens durch 
Schiffe der Zollvereins-Staaten ausgeführt werden, sollen in den beiderseitigen 
Häfen keine anderen oder höheren Abgaben entrichten, als wenn die Einfuhr oder 
Ausfuhr derselben Gegenstände durch National-Schiffe Statt fände. 
Die Prämien, Abgabenerstattungen oder andere Begünstigungen dieser 
Art, welche in dem Gebiete des einen der hohen kontrahirenden Theile der Ein- 
fuhr oder Ausfuhr auf National-Schiffen bewilligt werden, sollen in gleicher Weise 
bewilligt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr auf Schiffen des anderen 
Theiles erfolgt. 
Artikel 1. 
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eine, 
Aus= und Durchgangs-Abgaben dürfen in keinem der kontrahirenden Staaten 
1) Erzeugnisse des Gebietes des anderen kontrahirenden Theiles ungünstiger 
Kals gleichartige Erzeugnisse irgend eines außerdeutschen Staates, 
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