Zugleich bestimmen Wir, daß, soweit nicht in dem oben erwähnten Sta—
tute, ingleichen in Unserem Gesetze über die bei Anlegung der Werra-Eisenbahn
nebst Zweigbahn erforderlichen zwangsweisen Abtretungen besondere Festsetzungen
getroffen worden sind, die in dem zu erlassenden Bahn-Polizei-Reglement und
in den im F. 2 des Statuts bezeichneten Staatsverträgen ergangenen Vorschriften
auf die vorbezeichnete Eisenbahnunternehmung Anwendung finden sollen.
Endlich geben Wir Unseren Willen noch ausdrücklich dahin zu erkennen,
daß der Werra-Eisenbahngesellschaft:
1) gegenwärtige Konzession unentgeltlich ertheilt seyn soll; daß derselben
2) auf die ersten zehen Kalenderjahre, welche nach der Eröffnung des Betrie-
bes auf der ganzen Bahn von Eisenach bis Coburg und auf der Zweig-
bahn von Coburg nach Sonneberg folgen, die Verzinsung des für diese
Bahnen zu verwendenden Anlage= (Aktien) Kapitals von acht Millionen
Thalern antheilig nach Bestimmung des mit der Herzoglich Sachsen-
Meiningenschen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaschen Regierung
abgeschlossenen Staatsvertrages vom 16. Oktober 1855, Art. 7, inglei-
chen nach dem §. 19 des Statuts mit Vier Thalern von Einhundert
Thalern jährlich garantirt seyn und von Unserer Staatskasse daher an-
theilig soviel, als der Reinertrag von dem Unternehmen weniger als Vier
Thaler von Einhundert Thalern des Aktien-Kapitals beträgt, baar und
vollständig, mit dem Vorbehalte der Wiedererstattung nebst Zinsen aus der
Kasse der Werra-Eisenbahngesellschaft nach der im Gesellschafts-Statute
K. 20 erfolgten Festsetzung, gezahlt werden soll; daß
der Werra-Eisenbahngesellschaft die Anlegung von Zufuhrwegen zu den
Bahnhöfen und Anhaltestellen der Hauptbahn und der Zweigbahn nicht
zur Last fallen soll; daß
innerhalb der nächsten fünf und zwanzig Jahre nach Konstituirung der
Gesellschaft, und zwar von dem Tage ihrer ersten General-Versammlung
an gerechnet, die Freiheit von Grundsteuern und Bezirkslasten in Bezie-
hung auf die zur Bahn verwendeten Grundstücke und die Bahnhäfe nebst
Zubehörungen, insbesondere auch die Bahnhof= und Stations-Gebäude,
zugesichert ist; daß die Werra-Bahngesellschaft
5) verpflichtet ist, für den Eisenbahn-Betriebsdienst einen elektromagnetischen
Telegraphen anzulegen, ihr auch bis auf Widerruf gestattet ist, densel-
ben zu Staats= und Privat-Depeschen gegen ein von den betheiligten
Regierungen noch festzustellendes Entgelt zu benutzen, jedoch unter Be-
3
4