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Artikel 7.
Zur Beförderung des Waarenabsatzes aus dem Zollvereine nach anderen,
besonders überseeischen Ländern, soll in beiderseitigem Interesse in der Stadt
Bremen eine Zollvereins-Niederlage unter Aufsicht und Kontrole des im vor-
stehenden Artikel erwähnten Haupt-Zollamtes errichtet werden, in welcher Er-
zeugnisse des Zollvereines, sowie in demselben verzollte fremde Waaren gela-
gert, behandelt, umgepackt, getheilt und solchergestalt in den Zollverein zollfrei
zurückgebracht werden können. Die Verwaltung dieser Niederlage steht der
freien Hansestadt Bremen zu, welche die erforderlichen Baulichkeiten und Ein-
richtungen auf ihre Kosten übernimmt. Das Nähere ist hierüber in der An-
lage II. bestimmt.
Artikel 8. 6
Um die Unterdrückung des Schleichhandels vollständiger zu erreichen, wel-
cher durch die vorspringende Lage Bremischer Gebietstheile begünstigt wird, sind
die hohen Kontrahenten übereingekommen:
1) Die hollerländischen Außendeichsländereien an der rechten Seite des längs
des Deichs fließenden Zuggrabens (Deichschlot) von Tenöver an, sowie
an der rechten Seite der Wumme, wo diese an den Hollerdeich tritt,
2) die am rechten Ufer der Wumme belegenen Theile des Gerichtes Borg-
feld, namentlich Butendieck, Timmerslohe, Borgfelder-Moor, Borgfelder=
Weide, sowie sämmtliche Borgfelder Wiesen,
3) die Wumme und Lesum oberhalb Burg, so weit Bremen die Landesho-
heit darüber zusteht,
4) die am linken Ufer der Ochum belegenen Bremischen Dorfschaften und
Feldmarken Kirchhuchting, Mittelshuchting, Brookhuchting, Varrelgraben
und Grolland, einschließlich des Ochumflusses,
unbeschadet der dem Bremischen Staate zustehenden Landeshoheit, dem Zollver-
eine anzuschließen. Das Nähere über diesen Anschluß ist in der als Anlage III. I1..
beigefügten Uebereinkunft festgestellt.
Ueber die Besteuerung der inneren Exzeugnisse in den vorgenannten Ge-
bietstheilen ist die in der Anlage IV. enthaltene besondere Uebereinkunft zwischen 19
Hannover und Bremen abgeschlossen worden.
Artikel 9.
Zur Beförderung des Verkehres ist weiter verabredet worden, daß die den
kontrahirenden Staaten angehörigen Fabrikanten und Gewerbetreibenden, welche
blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende,