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Artikel 7.
Den Zoll-, Steuer= und Polizei-Beamten der kontrahirenden Theile ist
die Verpflichtung aufzulegen, beabsichtigte Uebertretungen der Zoll= und Steuer-
Gesetze des anderen kontrahirenden Theiles, welche zu ihrer Kunde kommen, durch
Cinschreiten, in soweit dies zulässig ist oder durch Anzeige bei den vorgesetzten
Behörden, zur Mittheilung an die Zoll= oder Steuer-Behörden des betheiligten
Staates, thunlichst zu verhindern und begangene Uebertretungen in derselben
Weise zur Anzeige zu bringen. In eiligen Fällen geschieht die Anzeige unmit-
telbar an die Behörde des betheiligten Staates.
Artikel 8.
Den Steuer= und Zoll-Beamten der kontrahirenden Staaten soll gestattet
seyn, bei Verfolgung der Spuren begangener Kontraventionen sich auf das an-
grenzende Gebiet des anderen Staates zu begeben, um den dortigen betreffenden
Behörden Mittheilungen von den Kontraventionen zu machen. Diese Behörden
haben dann alle gesetzlichen Mittel anzuwenden, welche zur Feststellung des That-
bestandes der Kontravention und zur Ermittelung des Thäters geeignet sind.
Artikel 9.
Auch soll den Steuer= und Zoll-Beamten der kontrahirenden Staaten die
Befugniß zustehen, auf der That betroffene Kontravenienten in das angrenzende
Gebiet des anderen Theiles zu verfolgen und die Anhaltung derselben, sowie
die Beschlagnahme der Kontraventions-Objekte nebst den Transport-Mitteln bei
den dortigen zuständigen Landesbeamten zu beantragen, auch wenn nicht sofort
deren Hülfe erwirkt werden kann, die Anhaltung und Beschlagnahme selbst vor-
zunehmen, in welchem Falle sie jedoch die angehaltenen Personen und Sachen
an die Obrigkeit des Gebietes, in welchem die Anhaltung geschehen ist, ohne
Aufenthalt abzuliefern haben. In beiden Fällen sind aber die angehaltenen
Personen und Sachen frei zu geben, wenn nicht innerhalb 24 Stunden nach
der Anhaltung von den betreffenden Steuer= und Zoll-Beamten ein weiterer
Arrest bei dem zuständigen Steuergerichte beantragt worden ist.
Artikel 10.
Den Steuer= und Zoll-Beamten der kontrahirenden Staaten soll bei die-
ser in Artikel 8 und 9 erwähnten Thätigkeit in dem Gebiete des anderen kon-
trahirenden Theiles derselbe Schutz gewährt werden, welcher den eigenen öffent-
lichen Beamten des Staates gebührt, auf dessen Gebiete sie diese Thätigkeit
ausüben.
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